OR 255 Abs. 2, OR 266 Ab. 1 und ZGB 2
Dient die Befristung eines Wohnungs-Mietvertrages einzig der Umgehung von mietrechtlichen Schutzbestimmungen, ist sie rechtsmissbräuchlich.
Für den Nachweis des Rechtsmissbrauchs genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit im Einzelfall.
Gewichtige Indizien für einen Rechtsmissbrauch sind kumulativ:
- Vermieter bietet bei Wohnungsnot systematisch nur noch befristete Mietverträge an, obwohl der Mieter an einem unbefristeten Mietvertrag interessiert ist
- Keine objektiven Gründe für eine Mietvertrags-Befristung.
Quelle
BGer 4A_598/2018 vom 12.04.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- 4A_598/2018 – Ire Cour de droit civil: Arrêt du 12 avril 2019 (fr) | bger.ch
- Zulässiger (dispositiver) Inhalt | miet-vertrag.ch
- Kettenmietverträge: Beweislast der Partei, die die Gesetzesumgehung geltend macht | bnlawyers.ch
LawMedia Redaktion
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