OR 425 ff.
Vermag die Kommittentin nicht die Abrede eines Mindestverkaufspreises nachzuweisen, darf die Kommissionärin den Oldtimerverkauf zum „bestmöglichen Preis“ vornehmen.
Quelle
BGer 4A_226/2019 vom 18.11.2019
Weiterführende Informationen
- BGer 4A_226/2019 vom 18.11.2019 | bger.ch
- Kommission | auftrag.ch
- Einkaufs- und Verkaufskommission | vertriebsrecht.ch
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