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Revidiertes Enteignungsgesetz: Inkraftsetzung per 01.01.2021

Datum:
20.08.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Stichworte:
Enteignungsgesetz, Immobilien, Revision
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Parlament hat in der Sommersession 2020 das revidierte Enteignungsgesetz (EntG) verabschiedet.

Die Gesetzesänderungen dienen vornehmlich dazu, die Verfahrensvorschriften des Enteignungsgesetzes an die geänderten rechtlichen Verhältnisse anzupassen. Hiezu wurden die Bestimmungen über die Organisation und die Struktur der eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) angepasst und insbesondere vereinfacht.

Weiter wurden die Entschädigungen für die Enteignung von Kulturland, d.h. landwirtschaftlich genutztes Land, erhöht.

Der Bundesrat hat am 19.08.2020 diese Änderungen und die dazu gehörenden Verordnungen per 01.01.2021 in Kraft gesetzt.

Es sei an dieser Stelle kurz auf die Einzelheiten der Gesetzesänderungen, d.h. auf das „alte Recht“, auf die Enteignungsentschädigungen und Schätzungskommissionen, auf die Enteignung landwirtschaftlicher Liegenschaften, auf die Anpassung von Verordnungsrecht und auf die Inkraftsetzung eingegangen:

  • Heutiges Enteignungsrecht
    • Das heutige Enteignungsgesetz aus dem Jahre 1930 enthält ein eigenständiges Enteignungs­verfahren vor
    • Die meisten Enteignungen finden heute im Zusammenhang mit Erschliessungs- und Bau-Projekten statt, für die das bundesrechtlich koordinierte Plangenehmigungsverfahren erforderlich ist
    • Entsprechend kommt das bisherige selbständige Enteignungsverfahren nur noch selten zur Anwendung
    • Das geänderte Enteignungsgesetz trägt nun Rechnung:
      • dieser Bedarfsentwicklung
      • der Rechtssicherheit für Betroffene
      • einer verbesserten Koordination mit den Sachgesetzen
  • Enteignungsentschädigungen und Schätzungskommissionen
    • Die Bundesverfassung garantiert die Beurteilung von Entschädigungsforderungen innert einer angemessenen Frist
    • Entschädigungsforderungen aus Enteignungen werden durch die dezentral organisierten 13 eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) beurteilt, für die im Nebenamt tätige Fachrichter im Einsatz sind
    • Das System der Entschädigungsfestsetzungen stösst an seine Grenzen, wenn eine der Schätzungskommissionen durch einzelne Grossvorhaben übermässig belastet wird
    • Mit der Gesetzesänderung des EntG werden die Voraussetzungen geschaffen, dass auf solche Situationen rasch reagiert werden kann, indem neu dauernd oder vorübergehend Mitglieder der ESchK vollamtlich angestellt werden können
  • Landwirtschaftliche Liegenschaften
    • Damit landwirtschaftlich genutzter Boden im Sinne eines haushälterischen Umgangs nicht zu günstig enteignet wird, hat das Parlament die Entschädigung für Kulturland auf das Dreifache des Höchstwerts der Entschädigung gemäss dem bäuerlichen Bodenrecht festgelegt
  • Anpassung Verordnungsrecht
    • Das Verordnungsrecht wird an die gesetzlichen Änderungen angepasst
    • Im Zentrum dieser Änderungen steht die Entkoppelung der Gebühren der Enteigner von den Entschädigungen an die Schätzungskommissionen:
      • Bisher erhoben die Eidgenössischen Schätzungskommissionen ihre Entschädigungen durch Gebührenerhebung an die Enteigner und Enteigneten (sog. „Sportelsystem“)
      • Neu: Das „Sportelsystem“ wird abgeschafft, die Gebührenerhebung und die Entschädigung der Schätzungskommissionmitglieder zur Bundessache gemacht, d.h. Abwicklung über die Bundeskasse
  • Inkraftsetzung unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist
    • Der Bundesrat hat beschlossen, diese Gesetzesänderungen unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist per 1. Januar 2021 in Kraft zu setzten

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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