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Coronavirus (COVID-19): Massnahmen-Verlängerung zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebs bis 31.12.2021

Datum:
27.09.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Exequatur Schweiz
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Justizgewährleistung + strengere Voraussetzungen für Videokonferenzen

Einzelne Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebs seien weiterhin notwendig und würden daher verlängert. Das Parlament habe im Rahmen des Covid-Gesetzes die Schaffung der hiefür notwendigen Grundlage gutgeheissen.

Um eine nahtlose Weiterführung zu gewährleisten, hat der Bundesrat (BR) am 25.09.2020 die Verlängerung der Verordnung Justiz und Verfahrensrecht verabschiedet. Gleichzeitig wurden die Regelungen der veränderten epidemiologischen Lage angepasst.

Sie sollen längstens bis 31.12.2021 gelten.

Einleitung

Am 16.04.2020 hat der BR zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden in der damaligen ausserordentlichen Lage gestützt auf BV 185 Abs. 3 die Verordnung über die Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) erlassen. Diese Notverordnung gilt derzeit bis Ende September 2020.

Verlängerungsbedarf

Weil sich die Verordnung nach Einschätzung des BR bewährt habe und dafür angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage weiterhin eine Notwendigkeit bestehe, verlängere er die Verordnung:

Weiterhin zulässige Videokonferenzen

Gleichzeitig mit der Verlängerung hat der BR auch inhaltliche Anpassungen beschlossen:

  • Punktuelle Anpassungen
    • Die aktuelle epidemiologische Lage erfordere punktuelle Anpassungen bei den geltenden Massnahmen auf Stufe Bund und Kantone
  • Neu strengere Voraussetzungen
    • Allgemeines
      • Der ausnahmsweise Einsatz von Videokonferenzen in Zivilverfahren sei in Zukunft nur noch unter strengeren Voraussetzungen möglich, v.a.
        • in Verhandlungen und
        • bei Zeugeneinvernahmen
    • Parteieinverständnis
      • Grundsätzlich sei für Videokonferenzen das Einverständnis der Parteien notwendig
    • Zulässigkeitsvoraussetzungen
      • Der Einsatz von Videokonferenzen sei nur dann zulässig,
        • wenn dies eine Partei oder ihr Rechtsvertreter sowie allenfalls auch ein Gerichtsmitglied aufgrund ihrer besonderen Gefährdung durch das Coronavirus als besonders schützenswerte Person beantrage und keine wichtigen Gründe dagegensprächen und
        • bei besonderer Dringlichkeit
  • Recht zu Videokonferenzen und nicht Pflicht
    • Weiterhin handle es sich um eine zusätzliche Möglichkeit für die Gerichte und nicht um eine Verpflichtung

Inkrafttreten und Dauer

  • Die geänderte Verordnung Justiz und Verfahrensrecht tritt am 26.09.2020 in Kraft
    • Ihre Geltungsdauer entspricht jener des Covid-19-Gesetzes, also bis zum 31.12.2021
      • Sie ist bereits früher ganz oder teilweise aufzuheben oder anzupassen, sofern die Notwendigkeit dafür ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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