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DSD-Reglement: Abweisung der Beschwerde von Caster Semenya gegen Entscheid des Internationalen Sportschiedsgerichts

Datum:
09.09.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Personenrecht / Vereinsrecht / Stiftungsrecht / Trusts
Stichworte:
Schiedsgericht, Sportrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgericht weist die Beschwerden der südafrikanischen Sportlerin Caster Semenya und ihres Leichtathletikverbandes ab, die sie gegen den Entscheid des Internationalen Sportschiedsgerichts über die «Eligibility Regulations for the Female Classification (Athletes with Differences of Sex Development)» (DSD-Reglement) erhoben hatten. Das Internationale Sportschiedsgericht durfte die für Athletinnen mit der genetischen Variante «46 XY DSD» erlassenen Teilnahmebedingungen schützen, um fairen Wettbewerb in gewissen Laufdisziplinen der weiblichen Leichtathletik zu gewährleisten.

Caster Semenya machte eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend. Das Internationale Sportschiedsgericht («Tribunal Arbitral du Sport», TAS) hat für das Bundesgericht gestützt auf die übereinstimmende Meinung der beigezogenen Experten verbindlich festgestellt, dass Testosteron den Hauptfaktor für die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Geschlechter in der Leichtathletik darstelle; Frauen mit der Genvariante «46 XY DSD» weisen gemäss TAS einen mit Männern vergleichbaren Testosteronspiegel auf, der ihnen einen unüberwindbaren Wettbewerbsvorteil verschaffe und sie in die Lage versetze, Athletinnen ohne die Variante «46 XY DSD» zu schlagen. Auf Basis dieser Feststellungen war der Entscheid des TAS nicht zu beanstanden. Die Fairness beim sportlichen Wettkampf sei ein legitimes Anliegen und bilde ein zentrales Prinzip des Sports. Sie stelle eine der Säulen dar, auf welcher der Wettkampf beruhe. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte messe dem Aspekt des fairen Wettkampfs ein besonderes Gewicht bei. Nebst diesem gewichtigen öffentlichen Interesse habe das TAS zu Recht die weiteren massgebenden Interessen berücksichtigt, namentlich die privaten Interessen der in der Kategorie «Frauen» laufenden Athletinnen.

Urteile BGer 4A_248/2019 + BGer 4A_398/2019 vom 25.08.2020

Zum Entscheid: Urteile BGer 4A_248/2019 + BGer 4A_398/2019 vom 25.08.2020

Quelle

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