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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Konkursabweisungsgründe

Datum:
30.09.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Konkurseröffnung, Konkurseröffnungsverhandlung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 172 Ziffer 3

Eine Abweisung des Konkurseröffnungsbegehrens gestützt auf SchKG 172 Ziffer 3 kann nur dann erfolgen, wenn

  • der Schuldner durch Urkunden beweist, dass
    • die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen,
      • nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zahlungsbefehls getilgt wurde oder
      • der Gläubiger ihm seither Stundung gewährt hat.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Urteil vom 04.08.2020
PS200095
ZR 119 (2020) Nr. 30, 121 f.

Art. 172 SchKG    D. Entscheid des Konkursgerichts / 2. Abweisung des Konkursbegehrens
  1. Abweisung des Konkursbegehrens

Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:

  1. wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
  2. wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
  3. wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.

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