ZPO 210 Abs. 1 lit. b und ZPO 243 Abs. 2 lit. c
Strittig war im konkreten Fall die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde, den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten und die Frage der Zuständigkeit des Gerichts im vereinfachten Verfahren.
Eine «Kündigungsschutz»-Streitigkeit im Sinne der oben genannten ZPO-Bestimmungen liegt vor, wenn die angerufene Schlichtungsbehörde über die Beendigung des Mietverhältnisses befinden muss.
Die Miet-Schlichtungsbehörde ist zuständig, den Parteien in einer Streitigkeit betreffend den Ablauf eines befristeten Mietvertrages einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten.
Quelle
BGE 142 III 390
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGE 142 III 390 | bger.ch
- Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde | miet-schlichtungsverfahren.ch
- Notwendiger Inhalt | miet-vertrag.ch
LawMedia Redaktion
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