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Gesellschaftsrecht

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Sonderprüfungsbericht: Richter muss Aktionären und Gesellschaft Gelegenheit zu Ergänzungsfragen und zur Stellungnahme geben

Datum:
08.09.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 697e Abs. 3

Jeder Aktionär kann in der Generalversarnmlung beantragen, Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen:

OR 697e Abs. 3 räumt dem Aktionär und der geprüften Gesellschaft dabei Mitwirkungsrechte ein:

  • Sie können dem Sonderprüfer Ergänzungsfragen stellen.
  • Sie dürfen eine Stellungnahme zu seinem Bericht einreichen.

Das Bundesgericht hat die in diesem Zusammenhang strittige Frage zu entscheiden, ob der Richter der geprüften Gesellschaft und den Gesuchstellern ausdrücklich Frist anzusetzen hat, um diese Rechte wahrnehmen zu können.

Es hat diese Frage bejaht:

  • Ein Gericht kommt seinen richterlichen Pflichten durch die blasse Zustellung des Sonderprüfungsberichts nicht hinreichend nach.
  • Vielmehr muss es den Berechtigten ausdrücklich die Gelegenheit einräumen, Ergänzungsfragen zum Sonderprüfungsbericht zu stellen und eine Stellungnahme dazu einzureichen.

Quelle

BGer 4A_223/2019 vom 16.10.2019

Art. 697e OR   J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 5. Bericht
  1. Bericht

1 Der Sonderprüfer berichtet einlässlich über das Ergebnis seiner Prüfung, wahrt aber das Geschäftsgeheimnis. Er legt seinen Bericht dem Richter vor.

2 Der Richter stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihr Begehren, ob Stellen des Berichtes das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden sollen.

3 Er gibt der Gesellschaft und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.

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