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DNA-Profil-Erstellung nur bei bestimmten Anhaltspunkten

Datum:
06.10.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
DNA-Profil
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bekanntlich müssen die Strafverfolgungsbehörden für die Erstellung von DNA-Profilen besondere Voraussetzungen beachten. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen in BGer in 1B_17/2019 vom 24.04.2019 zusammengefasst.

Das Bundesgericht hat einem Beschuldigten, der sich gegen die Erstellung eines DNA-Profils wehrte, Recht gegeben; er war wegen eines Gewaltdelikts in ein Strafverfahren verwickelt.

Im konkreten Fall fehlten dem Bundesgericht die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für die Erstellung eines DNA-Profils:

  • Der Beschuldigte war nicht vorbestraft
  • Es waren keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich:
    • Keine früheren Delikten
    • Keine Befürchtung, dass er in der Zukunft delinquieren könnte
  • Kein rechtfertigendes öffentliches Interesse für sich alleine, zur Erstellung eines DNA-Profils, und der damit verbundenen Eingriffe in
    • die Freiheitsrechte des Beschuldigten und in
    • die informelle Selbstbestimmung des Beschuldigten.

Das Bundesgericht schloss es aber nicht aus, dass doch noch ein DNA-Profil erstellt werden dürfe, nämlich dann, wenn er für die Tat, die ihm vorgeworfen werde, rechtskräftig verurteilt sei.

Urteil des Bundesgerichts vom 02.09.2020 (1B_242/2020)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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