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Multidisziplinäre Anwaltskörperschaften: Nichtanwälte dürfen nicht Aktionäre oder GmbH-Gesellschafter sein

Datum:
30.10.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Anwalt, Gesellschafter
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bundesamt für Justiz und Zürcher Praxis

Einleitung

Die Organisationsform der Anwaltskörperschaft (Anwalts-AG, Anwalts-GmbH) beschäftigt immer wieder Lehre, Rechtsprechung und Anwaltsaufsichtsbehörden.

Ein aktueller Streitpunkt geht auf das Gesetzgebungsverfahrens Ende des vorherigen Jahrunderts zurück, als der Gesetzgeber unter dem Eindruck der Bilanzskandale von Enron und Worldcom in den USA, in welche Wirtschaftsprüfer aufgrund mangelnder  Unabhängigkeit verwickelt waren, nicht zukunftsgerichtet ein modernes, sondern rückblickend auf eine überkommene, traditionsorientierte Anwaltschaft ein nicht zeitgemässes Gesetz schuf.

Dieses hat bewirkt, dass die Big Four-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht mehr gleichzeitig revidieren und beraten dürfen, und als Folge daraus unter Beachtung der Interessekonfliktregeln Mandatsbereiche häufig an die grossen Anwaltskanzleien verloren.

Grosskanzleien setzen – nicht nur für die von den „Big Four“ angefallenen Mandate – auch auf das One-Stop-Shopping-System. Hiezu beschäftigen sie Nichtanwälte wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, em. Professoren und ehemalige Bundesrichter ohne Anwaltspatent, die oft als Aktionäre (seltener als GmbH-Gesellschafter) in die Anwaltsorganisation eingebunden sind.

Ausgangslage

Das Bundesgericht hat in einem Urteil entschieden, dass an einer Anwaltskörperschaft nur im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beteiligt sein dürften:

Praxis der Zürcher Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte

Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich soll sich am 03.05.2018 als Zulassungsbehörde mit dem obgenannten Bundesgerichtsentscheid auseinandergesetzt haben:

  • ZR 117 (2018) Nr. 27 vom 03.05.2018 (Ref. KF 180048)

Für die Fälle wie den beurteilten bestand nach Ansicht der Aufsichtskommission keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis zu den multidisziplinären Anwaltskörperschaften und den damals bestimmten Anforderungen abzurücken. Die bisherige Praxis wurde festgehalten in:

  • ZR 105 (2006) Nr. 71

Praxis des Bundesamtes für Justiz (BJ)

Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat offenbar im Frühling 2020 gegen Entscheide der Aufsichtskommission der Rechtsanwälte hinsichtlich der Zulässigkeit von multidisziplinären Anwaltsgesellschaften Beschwerde erhoben. Die Rechtsmittel sollen beim Verwaltungsgericht pendent sein.

Der Ausweg

Betroffene Anwaltskörperschaften können ihre Statuten so anpassen, dass sich nur registrierte Anwälte an der Gesellschaft beteiligen können.

Nichtanwalts-Partner, die bereits Aktionäre sind, müsste ihre Aktien „zurückgeben“. An den Vergütungssystemen wird sich wohl nichts ändern, ausser es würden von den Anwaltskörperschaften die pandemie-verursachten veränderten Verhältnisse zu „Nachverhandlungen“ genutzt.

Der Widerstand

Gemäss zürcher anwaltsverband, INFO 4/2020, S. 9, will deren Vorstand einer multidisziplinären Partnerschaft, die sich einem allfälligen Beschwerdeverfahren stellen möchte, beistehen und Unterstützung bieten.

Fazit

Der bessere Weg wäre wohl die Anpassung des BGFA an die heutigen Klienten-Bedürfnisse, die eine Dienstleistung aus einer Hand auch von der Anwaltschaft erwarten.

Der Gesetzgeber wird über kurz oder lang nicht umhin kommen, den Anwälten eine multidisziplinäre Aufstellung mit Partnern zu ermöglichen und damit auch Nichtanwälten einen Status in der Anwaltsorganisation zuzubilligen; denkbar wäre auch die Organisationshaftung den Anwälten zu überbinden.

Die Spezialisierung in der Anwaltschaft wird das Seine dazu beitragen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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