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Arbeitsrecht / Sozialversicherung

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Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose: BR gibt Verordnung in die Vernehmlassung

Datum:
29.10.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitslosigkeit, Sozialversicherung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung: 11.02.2021

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 28.10.2020 die Verordnung zum neuen Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) in die Vernehmlassung gegeben.

ÜLV regelt im Detail die Bedingungen für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen und die Berechnung der Leistungen.

Die Vernehmlassung dauert bis 11.02.2021.

Im Einzelnen:

Ausgangslage

  • Gesetz (ÜLG)
    • Das Parlament hat nach erfolgter Vernehmlassung das neue Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) am 19.06.2020 angenommen
  • Inkrafttreten des Gesetzes (ÜLG)
    • Das Gesetzes-Referendum ist nicht zustande gekommen und das Inkrafttreten deshalb derzeit noch offen
  • Betroffener Personenkreis
    • Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten
  • Voraussetzungen gemäss ÜLG, unter anderem:
    • Genügend lange Erwerbstätigkeit in der Schweiz vor der Arbeitslosigkeit
    • Geringes Vermögen
    • Siehe ferner die Hinweise in der Box, unten

Ziel der ÜL

  • Lückenschliessung im System der sozialen Sicherheit
    • Mit den Überbrückungsleistungen wird eine Lücke der sozialen Sicherheit geschlossen
  • Gesicherter Übergang in die Pensionierung
    • Es soll verhindert werden, dass über 60-jährige Arbeitnehmer gegen Ende des Erwerbslebens nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung ihr Erspartes und ihr Kapital aus der beruflichen Vorsorge aufbrauchen und schliesslich Sozialhilfe beantragen müssen
  • Leistungssystem
    • Die ÜL sind Bedarfsleistungen und orientieren sich weitgehend an den bestehenden Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und zur IV

Verordnungs-Regelung

  • Hauptregelungs-Gegenstand der Verordnung (ÜLV)
    • Die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) regelt insbesondere das vorzeitige Ende des Anspruchs auf ÜL
  • Anspruchsende
    • Bei Personen, bei denen absehbar ist, dass sie nach der Pensionierung im AHV-Alter EL erhalten werden, endet der Anspruch auf ÜL, wenn sie ihre Altersrente vorbeziehen können
  • Prüfung von Amtes wegen
    • Gemäss ÜLV hat die Prüfung auf EL-Anspruch von Amtes wegen zu stattzufinden
    • Es soll dadurch garantiert werden, dass dieser Unterstützungsprozess rechtzeitig eingeleitet wird

ÜL-Anwendung

  • Berufliche Vorsorge
    • Regelung wie das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen ist
  • ÜL-Anspruchsvoraussetzungen und -Berechnung
    • Obere Grenze des Reinvermögens
      • Anspruch auf ÜL haben Personen, deren Reinvermögen nicht übersteigt:
        • Einzelpersonen
          • CHF 50’000
        • Ehepaare
          • CHF 100’000
    • Reinvermögens-Berechnung
      • Guthaben der beruflichen Vorsorge bis zu CHF 500’000 werden nicht zum Reinvermögen gezählt.

Hinweise

Voraussetzungen für Überbrückungsleistungen

Für den Anspruch auf ÜL müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung (ALV) nach dem vollendeten 60. Altersjahr. Diese Bedingung erfüllen Personen, die mit 58 Jahren oder später ihre Stelle verloren und die Mindestbeitragszeit von 22 Monaten in die ALV erfüllt haben;
  • Mindestens 20 Jahre Versicherung in der AHV, in denen ein Erwerbseinkommen von minimal 21 330 Franken pro Jahr (entspricht 75 Prozent der maximalen AHV-Altersrente und der Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge) erzielt worden ist. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften oder in der Ehe zugesplittete Einkommen werden nicht berücksichtigt;
  • Das minimale Erwerbseinkommen von 21 330 Franken muss in den 15 Jahren unmittelbar vor der Aussteuerung während mindestens 10 Jahren erzielt worden sein. So können auch Personen, die vor der Aussteuerung krank geworden sind oder Erwerbsunterbrüche hatten, Anrecht auf Überbrückungsleistungen haben;
  • Das Vermögen muss kleiner sein als 100 000 Franken, respektive 200 000 Franken bei Ehepaaren. Das entspricht der Vermögensschwelle, die das Parlament auch bei den Ergänzungsleistungen beschlossen hat. Selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht berücksichtigt, hingegen Einkäufe in die berufliche Vorsorge, die Rückzahlung von Vorbezügen aus der beruflichen Vorsorge oder von Hypotheken, wenn sie innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind. Damit soll verhindert werden, dass Vermögenswerte verschoben werden, um die Vermögensschwelle zu unterschreiten;
  • Keine Rente der Invalidenversicherung und auch kein Vorbezug der AHV-Altersrente.

Berechnung der Überbrückungsleistung

ÜL werden gleich berechnet wie Ergänzungsleistungen (EL). Ihre Höhe entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Es gibt allerdings zwei Abweichungen zu den EL:

  • Die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf wird um 25 Prozent heraufgesetzt. Das sind aktuell 24 310 Franken (19 450 x 1,25), respektive 36 470 Franken (29 175 x 1,25) für Ehepaare. Mit dem Zuschlag werden die Krankheits- und Behinderungskosten abgegolten, die bei den EL separat vergütet werden.
  • Die ÜL beträgt maximal das Dreifache des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei den EL. Das sind aktuell 58 350 Franken (19 450 x 3), respektive 87 525 Franken (29 175 x 3) für Ehepaare. Grund dafür ist, dass ÜL-Beziehende einen Anreiz haben sollen, weiter nach einer Erwerbsmöglichkeit zu suchen.

Quelle: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-76856.html

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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