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Ausländische Bussen: Ab 2022 im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig

Datum:
12.11.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 11.11.2020 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen per 01.01.2022 in Kraft gesetzt.

Ausgangslage

Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen wird die Motion Luginbühl (14.3450) «Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen» umgesetzt. Diese hatte eigentlich die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit in- und ausländischer Sanktionen mit Strafzweck gefordert.

Die eidgenössischen Räte hatten das Gesetz am 19.06.2020 mit 142 zu 101 Stimmen angenommen. Die Referendumsfrist ist am 08.10.2020 unbenutzt abgelaufen. Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass der BR das Inkrafttreten bestimmt.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt die Schweiz zugleich eine Empfehlung der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Korruption der OECD.

Ziel

  • Harmonisierung von Steuer- und Strafrecht.

Inländische Sanktionen

Inländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck wie Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck gelten – wie bisher – steuerlich als nicht abzugsfähig.

Ausländische Sanktionen

Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sollen im Ausnahmefall unter folgenden Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig sein:

  • Kein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public
  • Unternehmen muss glaubhaft darlegt haben, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Neu sollen Aufwendungen, die eine Straftrat ermöglichen oder als Gegenleistung hierfür bezahlt werden, steuerlich nicht abzugsfähig sein.

Privatbestechung

Steuerlich nicht abzugsfähig sind neu:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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