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Coronavirus (COVID-19): Kanton Zürich – RR verschärft Massnahmen zur Epidemie-Eindämmung

Datum:
10.12.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Epidemie, Massnahmen, Zürich
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: DO 10.12.2020

Der Regierungsrat des Kantons Zürich (RR) verschärft die Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie, mit den Zielen:

  • Gesundheitsschutz der Bevölkerung
  • Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems.

Die neuen Massnahmen beträfen u.a.

  • Gastronomie
  • Verkauf
  • Versammlungen.

Die neuen Massnahmen würden am 10.12.2020 in Kraft und seien gültig bis 10.01.2021.

Eine Verbesserung der Situation werde nur möglich sein, wenn die Bevölkerung die geltenden Regeln und Empfehlungen diszipliniert befolge. 

Ausgangslage

  • Die Fallzahlen im Kanton Zürich seien nach einer sinkenden Tendenz seit Ende November 2020 von einem hohen Niveau aus wieder angestiegen
  • Der Kanton Zürich erachte es als unumgänglich, eigenständig weitere Massnahmen zu ergreifen
  • Ziel sei es, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern
  • Das Übertragungsrisiko an Orten mit erhöhtem Infektionsrisiko soll verkleinert und somit die weitere Ausbreitung des Coronavirus eingedämmt werden
    • Erfahrungsgemäss komme es dort zu Clusterbildungen, wo
      • Personen mit wenig Distanz zirkulierten
      • Menschenansammlungen bestünden
    • An diesen Stellen solle mit den verschärften Massnahmen angesetzt werden

Zusätzliche Schutzmassnahmen

  • Ausweitung der Sperrstunde
    • Sperrstunde bereits um 22 Uhr
  • Von der Sperrstundenausweitung betroffene Betriebe
    • Restaurants
    • Bars
    • alle öffentlich zugänglichen Betriebe, wie
      • Läden
      • Take-aways
      • Tankstellenshops
      • 24-Stunden-Shops
      • Sport- und Unterhaltungszentren
  • Nutzungsbeschränkungen in Restaurants
    • In Restaurants dürfen höchstens 4 Personen aus 2 Haushalten an einem Tisch Platz nehmen.
  • Kontaktdatenerhebung
    • In Restaurants und Bars müssen sämtliche Kontaktdaten der Gäste erhoben werden
  • Betriebsschliessungen
    • Kasinos
      • Kasinos werden ganz geschlossen. Auch Bordelle, Cabarets, Sex-, Strip- und Saunaklubs müssen schliessen
    • Schliessung von Vergnügungsbetrieben wie
      • Bordell- und Erotikbetriebe
      • Cabarets
      • Etablissements
      • Sex-, Strip- und Saunaclubs
      • ähnliche Betriebe
  • Einschränkungen für Versammlungen im öffentlichen Raum
    • Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal noch 10 Personen zusammen aufhalten
    • Diese Massnahme gelte auch für
      • politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen
      • Unterschriftensammlungen
  • Verbot von Sonntags- und Feiertagsverkauf
    • Sonntags- und Feiertagsverkäufe werden für die Zeit zwischen dem 24.12.2020  und dem 10.01.2021 verboten
  • Darbietungsverbot in öffentlichem Raum
    • Verboten sind weiter Darbietungen im öffentlichen Raum
    • Dies betrifft insbesondere
      • Feuerwerke
      • vergleichbare Darbietungen und Installationen,
        • anlässlich der Feiertage und des Jahreswechsels

Entschädigung der Zusatzkosten für Spitäler

  • Der RR verlängert die finanzielle Unterstützung der Spitäler um weitere zwei Monate
  • Damit sollen die Zusatzkosten zur Bewältigung der zweiten Welle auch in den Monaten Januar und Februar 2021 abgegolten werden
  • Der RR hat dafür einen Betrag von 12,3 Millionen Franken bewilligt.

Vertiefungswoche für Sekundarschule II

  • Gymnasiasten und Berufsschüler besuchen nach den Weihnachtsferien bis am 11.2021 eine sog.Vertiefungswoche
  • Während dieserVertiefungswoche arbeiten die Schüler zu Hause an Arbeitsaufträgen

Volksschule

  • In der Volksschule startet der Unterricht regulär am 04.2021

Private Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis

  • Bei solchen Anlässen sind bis max. 10 Personen zugelassen
  • Wegen des Risikos, dass Abstands- und Hygieneregeln missachtet würden, empfiehlt der RR, private Anlässe bis zum 23.2020 auf Personen aus höchstens 2 Haushalten zu beschränken.

Quelle: nzz.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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