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Coronavirus (COVID-19): BR plant ersten, vorsichtigen Öffnungsschritt ab 01.03.2021

Datum:
19.02.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Lockerungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss Medienmitteilung des Bundesrates (BR) vom 17.02.2021 wurde die Coronavirus-Situation analysiert. 

Der BR schlage eine vorsichtige, schrittweise Öffnung vor, um dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben wieder mehr Raum zu geben.

Gleichzeitig solle eine dritte Erkrankungswelle möglichst verhindert werden. 

In einem ersten Schritt sollen nur Aktivitäten mit geringem Infektionsrisiko wieder zugelassen werden:

Ab 01.03.2021 sollen wieder öffnen können:

  • Öffnungsberechtigte
    • Läden
    • Museen
    • Lesesäle von Bibliotheken
    • Aussenbereiche von Zoos
    • botanischen Gärten
    • Sport-und Freizeitanlagen
  • Im Freien sollen private Veranstaltungen wieder erlaubt sein
    • mit bis zu 15 Personen
  • Jugendliche bis 18 Jahre sollen wieder den meisten sportlichen und kulturellen Aktivitäten nachgehen können. 

Der Bundesrat werde nach Konsultation der Kantone am 24.02.2021 definitiv über den ersten Öffnungsschritt entscheiden. 

Der Bundesrat hat seine Konzept und seine Ziele erläutert (siehe nachfolgende Box):

Erläuterung der geplanten Öffnungskonzepts

Öffnungsstrategie: Risikobasiert und schrittweise
Der Bundesrat schlägt eine vorsichtige, schrittweise Öffnung ab dem 1. März vor. Als erstes sollen Aktivitäten mit geringem Übertragungsrisiko ermöglicht werden. Bei günstiger Entwicklung und höherer Durchimpfungsrate sollen daraufhin sukzessive weitere Aktivitäten zugelassen werden. Die weiteren Öffnungsschritte folgen im Abstand von jeweils einem Monat, wenn es die epidemiologische Lage erlaubt. Damit bleibt zwischen den Schritten genügend Zeit, um die Entwicklung zu beobachten.

Mit diesem vorsichtigen Vorgehen will der Bundesrat eine schrittweise Normalisierung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens ermöglichen und gleichzeitig eine dritte Erkrankungswelle möglichst vermeiden.

So wird das Risiko beurteilt
Die Öffnungsschritte sollen national einheitlich aufgrund einfacher Prinzipien erfolgen. Ausschlaggebend für eine frühe Öffnung ist zum einen, ob bei einer bestimmten Aktivität eine Maske getragen werden kann und Abstandhalten möglich ist. Zum anderen zählen situationsspezifische Aspekte wie die Anzahl der Personen sowie ob eine Aktivität drinnen oder draussen stattfindet und wie stark man sich dabei bewegt. Der Bundesrat berücksichtigt aber auch, welche Massnahmen aus gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Perspektive besonders belastend sind, etwa für junge Menschen.

Erster Öffnungsschritt: Läden, Museen, Zoos
In einem ersten Öffnungsschritt sollen ab 1. März alle Läden wieder öffnen können. Die Anzahl der Kundinnen und Kunden muss beschränkt werden. Die Kapazitätsbegrenzungen gelten auch für Einkaufszentren als Ganzes.

Ebenfalls sollen Museen sowie Lesesäle von Archiven und Bibliotheken wieder öffnen können. Zudem sollen Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen im Aussenbereich wieder zugänglich sein, namentlich Zoos, Botanische Gärten und Erlebnisparks. An all diesen Orten gelten Maskenpflicht, Abstandhalten und Kapazitätsbegrenzungen. Ebenso können Sportanlagen wie Kunsteisbahnen, Tennis- und Fussballplätze oder Leichtathletikstadien wieder öffnen. Hier gelten neben Kapazitätsbeschränkungen Maskentragpflicht oder Abstandhalten, erlaubt sind jeweils nur Gruppen von maximal fünf Personen; Wettkämpfe und Veranstaltungen sind im Erwachsenen-Breitensport nicht erlaubt.

Im Freien sollen schliesslich private Veranstaltungen mit maximal 15 Personen wieder möglich sein.

Mehr Möglichkeiten für Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche sind die Corona-bedingten Einschränkungen besonders einschneidend. Die psychische Belastung hat in dieser Alterskategorie stark zugenommen. Für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre gelten bereits heute im Sport- und Kulturbereich gewisse Erleichterungen. Der Bundesrat möchte die Altersgrenze nun auf 18 Jahre anheben und die erlaubten Sport- und Kulturangebote ausweiten. Zudem sollen Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit wieder zugänglich sein.

Zweiter Öffnungsschritt vor Ostern
Am 1. April soll ein zweiter Öffnungsschritt erfolgen. Vorgesehen wären zum Beispiel, Kultur- und Sportveranstaltungen mit Publikum in eng begrenztem Rahmen wieder zu ermöglichen, ebenso Sport in Innenräumen oder die Öffnung von Restaurantterrassen. Voraussetzung dafür ist, dass die epidemiologische Lage dies zulässt. Bei seinem Öffnungsentscheid orientiert sich der Bundesrat an Richtwerten: Die Positivitätsrate soll unter fünf Prozent, die Auslastung der Intensivplätze mit Covid-19-Patienten unter 25 Prozent und die durchschnittliche Reproduktionszahl über die letzten 7 Tage unter 1 liegen, und die 14-Tages-Inzidenz am 24. März soll nicht höher sein als bei der Öffnung am 1. März. Diese Richtwerte sind kein Automatismus. Der Bundesrat wird bei seinem Entscheid die Kombination dieser Richtwerte beurteilen.

Konsultation der Kantone
Der Bundesrat wird nach Konsultation der Kantone an seiner Sitzung vom 24. Februar über den ersten Öffnungsschritt und das weitere Vorgehen entscheiden. Alle übrigen Massnahmen, die der Bundesrat am 18. Dezember 2020 und 13. Januar 2021 beschlossen hat, sollen um einen Monat bis Ende März verlängert werden.

Einreiseregeln für Kinder präzisiert
Der Bundesrat hat im Weiteren die seit dem 8. Februar 2021 geltenden Einreisebestimmungen präzisiert und die Verordnung angepasst. Kinder unter 12 Jahren sind von der Testpflicht bei der Einreise ausgenommen. Zudem müssen Personen, die sich aus geschäftlichen Gründen nur kurz in der Schweiz aufhalten, wie zum Beispiel Lastwagenfahrende, kein Einreiseformular ausfüllen. Neben PCR-Tests sind neu auch Antigenschnelltest als Testnachweis für die Einreise zugelassen.“

Quelle: Medienmitteilung von EDI + BAG vom 17.02.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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