Erinnerlich hatte das SECO am 21.09.2017 beim Handelsgericht des Kantons Zürich (HGZ) Zivilklage gegen die Online-Ticket-Wiederverkaufsplattform Viagogo eingereicht.
Das HGZ hat am 11.03.2020 die Klage des SECO abgewiesen (HG170194-O).
Eine vom SECO dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht (BGer) mit Urteil vom 01.12.2020 abgewiesen.
Das BGer hat hierbei erwogen:
- Die Erkennbarkeit, dass Viagogo eine Online-Wiederverkaufsplattform für Veranstaltungstickets anbiete, sei ausreichend
- Viagogo erwecke nicht den Eindruck, sie sei Erstverkäuferin oder eine offizielle Ticketplattform
- Die Unterscheidbarkeit von bezahlten Google-Anzeigen und den übrigen Suchergebnissen sei genügend
- Die Hinweise zur Angebotsart auf der Wiederverkaufsplattform seien entgegen den Ausführungen des SECO nicht zweideutig und hinreichend ersichtlich
- Die für den Ticketkauf auf der Online-Wiederverkaufsplattform angegebenen Preise seien nicht täuschend
- Mit den Angaben («es bleiben nur noch wenige Tickets») und mit der Verwendung eines Countdowns lägen keine besonders aggressiven Verkaufsmethoden vor.
Der Entscheid ist rechtskräftig.
Urteil des Bundesgerichts 4A_235/2020 vom 01.12.2021
Weiterführende Informationen
- Medienmitteilung des SECO vom 29.01.2021 | seco.admin.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
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