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Arbeitsrecht

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Tätliche Auseinandersetzung berechtigt zur fristlosen Entlassung

Datum:
22.02.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Entlassung, fristlose Entlassung, fristlose Kündigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 337 Abs. 1 / ZGB 8 + ZPO 152

Das Bundesgericht hatte sich jüngst mit folgendem Fall zu befassen:

Sachverhalt

A.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdeführer) war seit dem 17.11.2008 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 07.11.2017 bei der B.________ AG (Arbeitgeberin, Beschwerdegegnerin), angestellt. Die Arbeitgeberin begründete die fristlose Entlassung insbesondere mit einer Auseinandersetzung, welche am 03.11.2017 in der Mittagspause zwischen dem Arbeitnehmer und einem anderen Mitarbeiter, C.________, stattgefunden habe.

Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer und C.________, ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers, am 03.11.2017 die Mittagspause im gemeinsamen Büro verbrachten. Der Beschwerdeführer arbeitete, C.________ nahm sein Mittagessen ein. Dabei gerieten die beiden verbal und körperlich aneinander.

Vor Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich, I. ZK, ging davon aus, die Beschwerdegegnerin trage die Beweislast dafür, dass ein wichtiger Grund im Sinne von OR 337 Abs. 1 vorlag, der eine fristlose Kündigung erlaubte. Diesen Beweis erachtete die Arbeitgeberin durch einen Arztbericht, eine protokollierte Zeugenaussage und die protokollierte Aussage des Geschädigten. Dem Beschwerdeführer stand das Recht auf den Gegenbeweis zu. Die Vorinstanz nahm den Hauptbeweis als erbracht an und wies das Rechtsmittel des A.________ ab.

Vor Bundesgericht

Vor Bundesgericht war – wie vor der Vorinstanz – nur noch umstritten, ob der Beschwerdeführer im Zuge dieser Auseinandersetzung C.________ mit beiden Händen am Hals packte, mit der Folge, dass an dessen Hals Suffusionen auftraten.

Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiserhebung der Vorinstanz erwies sich aber nicht als unrichtig. Dem A.________ gelang damit der Gegenbeweis in Bezug auf ein geltend gemachten Widerspruch zwischen dem ärztlichen Befund und der Schilderung von C.________ nicht.

A.________ war zu Recht fristlos entlassen worden.

BGer 4A_448/2020 vom 04.11.2020

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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