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Coronavirus (COVID-19): Konsultation zu zweitem Öffnungsschritt trotz fragiler Lage

Datum:
15.03.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), Coronavirus (COVID19), Zweite Welle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für den Bundesrat (BR) ist derzeit nicht klar, wie sich die Epidemie entwickeln wird, zumal seit einigen Tagen die Fallzahlen wieder ansteigen, ähnlich wie in verschiedenen Nachbarländern. Vieles deute auf eine dritte Welle hin.

Wie am 24.02.2021 ankündigt, habe der BR an seiner Sitzung vom 12.03.2021 entschieden, einen zweiten Öffnungsschritt in Konsultation zu schicken:

  • Wenn es die epidemiologische Lage erlaubt, sollen ab dem 22.03.2021 mit Einschränkungen unter anderem wieder Veranstaltungen mit Publikum, Treffen zu Hause mit zehn Personen sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten in Gruppen möglich sein
  • Restaurants sollen ihre Terrassen wieder öffnen können
  • Wann und in welcher Form der zweite Öffnungsschritt erfolgen könne, sei aber noch offen.
    • Der BR entscheide an seiner Sitzung vom 19.03.2021 über das weitere Vorgehen.
    • Ferner:
      • Der BR habe zudem definitiv beschlossen, dass der Bund die Kosten aller Schnelltests übernehme, auch von allen asymptomatischen Personen.

Im Einzelnen:

  • Ausgangslage
    • Aktuelle Situation
      • Die aktuelle epidemiologische Situation ist weiterhin sehr fragil und die weitere Entwicklung der Epidemie unklar
    • Künftige Entwicklung unklar
      • Für den BR sei derzeit offen, ob die epidemiologische Lage einen zweiten Öffnungsschritt am 22.03.2021 zulasse
    • Richtwerte in Gegenrichtung
      • Der BR orientiere sich bei seinem Entscheid an Richtwerten:
        • Drei der vier Richtwerte seien überschritten
    • Noch keine Festlegung
      • Wann und in welcher Form allenfalls ein dritter Öffnungsschritt erfolgen könne, habe der BR angesichts der fragilen epidemiologischen Lage noch nicht festgelegt
    • Konsultation
      • Wie angekündigt schickt der Bundesrat seinen Vorschlag für einen zweiten Öffnungsschritt bei den Kantonen in Konsultation
  • Veranstaltungen mit Publikum: draussen mit 150, drinnen mit 50 Personen
    • Publikumsveranstaltungen mit Einschränkungen
      • Neu sollen Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder möglich sein
    • Bedingungen
      • Max. Anzahl Besucher
        • Outdoor
          • Beschränkung auf 150 Personen
          • zB für Fussballspiele
          • zB für Open-Air-Konzerte
        • Indoor
          • Beschränkung auf 50 Personen
            • zB für Kinos
            • zB für Theater
            • zB für Konzerte
    • Bedingungen
      • Kapazitätsbeschränkungen
        • Zusätzlich würde eine Beschränkung auf max. ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts gelten
      • Sitzpflicht
      • Maskentragpflicht
      • Abstand zwischen den Besuchern von 1,5 Meter oder ein Sitz frei
      • Konsumationsverbot
      • Keine Pausen
  • Andere Veranstaltungen: maximal 15 Personen
    • Erweiterung
      • Mit dem zweiten Öffnungsschritt wären nebst den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten neu auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt
    • Betroffene Bereiche
      • Führungen in Museen
      • Treffen von Vereinsmitgliedern
      • andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich
  • Private Treffen zu Hause mit 10 Personen
    • Indoor
      • Bei Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenräumen
        • Erhöhung der Zahl der erlaubten Personen von 5 auf 10 Personen
        • Empfehlung, private Treffen weiterhin auf Personen aus wenigen Haushalten zu beschränken
    • Outdoor
      • Für private Treffen draussen gilt bereits die Beschränkung auf 15 Personen
  • Restaurantterrassen-Wiedereröffnung
    • Wiedereröffnung
      • Restaurants und Bars sollen ihre Terrassen wieder öffnen
    • Bedingungen
      • Sitzpflicht
      • Maskentragpflicht, ausser während der Konsumation
      • Pro Tisch max. 4 Personen
      • Kontaktdatenerhebung von allen Personen
      • Abstand zwischen den Tischen: min. 1,5 Meter oder dazwischen eine Abschrankung
    • Wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomie
      • Die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobetriebe werde fortgesetzt und sei nicht abhängig davon, ob die Terrassen geöffnet werden könnten
  • Diskotheken und Tanzlokale
    • Diese Lokale bleiben weiterhin geschlossen
  • Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe
    • Öffnung
      • Wiederöffnung von öffentlich zugänglichen Freizeit- und Unterhaltungsbetrieben, analog zu Läden und Museen
    • Betroffene Betriebe
      • zB Zoos
      • zB botanische Gärten
    • Indoor
      • Maskentragpflicht
      • Abstandhalten
      • Weiterhin geschlossen bleibende Betriebe
      • Wellnessanlagen
      • Freizeitbäder
  • Sport und Kultur: Aktivitäten für Erwachsene bis zu 15 Personen
    • Lockerung
      • Die Vorgaben für sportliche und kulturelle Aktivitäten werden neu auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für
        • Einzelpersonen oder
        • Gruppen mit bis zu 15 Personen
    • Outdoor
      • Entweder Maskentragen oder erforderlichen Abstand von 1,5 Meter halten
    • Indoor
      • Maskentragpflicht + Abstand halten
      • Ausnahmeregelungen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden kann:
        • zB Ausdauertraining in Fitnesszentren
        • zB Singen im Chor
    • Testempfehlung
      • Es wird empfohlen sich vorher testen zu lassen
    • Körperkontakt-Sportarten
      • Bei Sportarten mit Körperkontakt
        • In Innenräumen weiterhin nicht erlaubt
        • Im Aussenbereich weiterhin nur mit Masketragen
    • Sportwettkämpfe
      • Wettkämpfe in allen Sportarten bleiben verboten
    • Empfehlung
      • Verlegung der sportlichen und kulturellen Aktivitäten in den Aussenbereich
  • Präsenzunterricht an Hochschulen und in Weiterbildungen
    • Einschränkungen wieder möglich
      • Einschränkungen des Präsenzunterrichts soll auch ausserhalb der obligatorischen Schule wieder möglich sein
    • Beschränkungen / Bedingungen
      • Beschränkung auf maximal 15 Personen
      • Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit
      • Maskentragpflicht
      • Abstandspflicht
  • Reduzierte Maskenpflicht im Altersheim, reduzierte Quarantäne in Unternehmen
    • Geimpfte Personen
      • Für geimpfte Bewohner von Alters- und Pflegeheimen wird die Maskenpflicht aufgehoben
    • Keine Kontaktquarantäne für Unternehmen bei wöchentl. Tests
      • Für Unternehmen, die 80 % der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche testen, entfällt die Kontaktquarantäne
    • Kontakt mit positiv getesteter Person
      • Für geimpfte Personen, die Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten, wird die Quarantänepflicht aufgehoben

Ferner berichtete der BR zu Folgendem:

  • Testoffensive: Nach Konsultation bestätigt
    • Konsultation der Kantone
      • Nach Konsultation der Kantone hat der BR am 12.03.2021 eine Ausweitung der Teststrategie ohne wesentliche Änderungen beschlossen
    • Prävention und Früherkennung
      • Eine stärkere Prävention und Früherkennung von lokalen Ausbrüchen soll die schrittweise Öffnung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens unterstützten
    • Kostenübernahme des Bundes
      • Der Bund übernimmt ab dem 15.03.2021 die Kosten für Schnelltests in allen bis anhin zugelassenen Testinstitutionen, auch für Personen ohne Symptome
    • 5 Selbsttests zur Verfügung
      • Sobald verlässliche Selbsttests zur Verfügung stehen, soll jede Person monatlich 5 Selbsttests beziehen können
    • Pooltests
      • Unternehmen und Schulen sollen kostenlos Pooltests durchführen können
  • Warn-Apps in der Schweiz und Deutschland interoperabel
    • Verordnungsänderung + Genehmigung der Vereinbarung mit dem Robert-Koch-Institut
      • Der BR habe am 12.03.2021 die Änderung der Verordnung über das Proximity-Tracing-System gutgeheissen und die Vereinbarung mit dem deutschen Robert-Koch-Institut genehmigt
    • Herstellung der Interoperabilität
      • Diese Änderungen sollten die rechtlichen Grundlagen bilden, damit die SwissCovid App mit der deutschen Corona-Warn-App interoperabel sein könne
    • Bisher Einsatz mehrerer Apps für Grenzgänger
      • Heute müssten Grenzgänger beide Apps auf ihrem Mobiltelefon installiert haben und jeweils – je nach dem wo sie sich befinden – die eine oder andere App aktivieren
      • Die gleichzeitige Aktivierung beider Apps war technisch nicht möglich
    • Interoperabler App
      • Sobald die Apps interoperabel seien, müssten nicht mehr beide auf dem Mobiltelefon installiert werden
      • Die Schweizer App-Nutzer würden danach auch informiert, wenn sie mit einer Person in Kontakt waren, welche die deutsche App nutzt und später positiv getestet wurde.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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