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Gesundheitsrecht

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Psychotherapie: Bundesrat verbessert den Zugang

Datum:
22.03.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Systemwechsel vom Delegations- zum Anordnungssystem und Kosten zu Lasten Krankenpflegeversicherung

Der Bundesrat (BR) hat am 19.03.2021 beschlossen, dass psychologische Psychotherapeuten künftig zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) selbständig tätig sein können.

Voraussetzung sei eine ärztliche Anordnung.

Dadurch würden Menschen mit psychischen Problemen einfacher und schneller Zugang zur Psychotherapie erhalten.

Der BR hat gleichzeitig die entsprechenden Änderungen der Verordnung beschlossen.

Grundsätzliches

Die Verbesserung des Zugangs zu psychotherapeutischen Leistungen beinhaltet einen Systemwechsel:

  • BISHER
    • sog. „Delegationsmodell“, bei welchem die Therapeuten unter ärztlicher Aufsicht arbeiten
  • NEU
    • sog. „Anordnungsmodell“, bei welchem die psychologischen Psychotherapeuten ihre Leistungen auf Anordnung eines Arztes selbständig im Rahmen der OKP erbringen können
    • Voraussetzungen:
      • Entsprechende Qualifikation und
      • Berufsausübungsbewilligung des Kantons.

Verhinderung von Langzeittherapien und Chronifzierungen

Durch die Umstellung auf das Anordnungsmodell sollen Versorgungsengpässe reduziert werden bei:

  • Kindern und Jugendlichen
  • Erwachsenen in Krisen- und Notfallsituationen

Das neue System solle einen einfacheren und früheren Zugang zur Psychotherapie ermöglichen als die bisherige Konsultation bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und die anschliessende ärztliche oder delegierte Psychotherapie. Hierdurch könnten Langzeittherapien und Chronifizierungen vermindert werden.

Massnahmen gegen ungerechtfertigte Mengenausweitungen

Gleichzeitig beschloss der BR auch Massnahmen zur:

  • Vermeidung ungerechtfertigter Mengenausweitungen
  • Förderung der Koordination zwischen Ärzten und Psychotherapeuten
    • Anordnungsberechtigung
      • nur Ärzte der Grundversorgung und Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie
    • Anzahl Sitzungen
      • Pro ärztliche Anordnung sollen maximal 15 Sitzungen möglich sein
      • Nach 30 Sitzungen müsse mit dem Versicherer Rücksprache genommen werden, um die Therapie verlängern zu können
      • Zur Krisenintervention oder für Kurztherapien bei Patienten mit schweren Erkrankungen könnten alle Ärzte einmalig maximal 10 Sitzungen anordnen.

Inkrafttreten per 01.07.2022

Die Verordnungs-Anpassung tritt auf den 01.07.2022 in Kraft.

Hinweis zu psychischen Störungen

Psychische Störungen zählen heute zu den häufigsten und am einschränkendsten Krankheiten.

Laut BR hätten Erhebungen und Schätzungen belegt, dass im Laufe eines Jahres bei bis zu einem Drittel der Schweizer Bevölkerung eine psychische Krankheit eintritt, die in den meisten Fällen behandelt werden sollte.

Am häufigsten seien

  • Depressionen
  • Angststörungen
  • Suchterkrankungen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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