ZGB 517 Abs. 2
Der Mitteilung des Erbschaftsgerichts über die Ernennung des Willensvollstreckers kommt keine konstitutive Wirkung zu.
Die berufene Person ist ab Eröffnung des Erbganges Willensvollstrecker.
Die Mitteilung ist nicht formpflichtig, d.h. also nicht an eine bestimmte Form gebunden; sie sollte den vollständigen (Berufungs-)Wortlaut der Verfügung von Todes wegen resp. der letztwilligen Verfügung enthalten.
Quelle
BGer 5A_940/2018 vom 23.08.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_940/2018 vom 23.08.2019 | bger.ch
- Beginn der Willensvollstreckung | testamentsvollstreckung.ch
- Testamentsvollstreckung | testamentsvollstreckung.ch
LawMedia Redaktion
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