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Willensvollstreckung: Mandatsannahme und Zeitpunkt

Datum:
24.03.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung, Willensvollstrecker, Willensvollstreckung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 517 Abs. 2

Der Mitteilung des Erbschaftsgerichts über die Ernennung des Willensvollstreckers kommt keine konstitutive Wirkung zu.

Die berufene Person ist ab Eröffnung des Erbganges Willensvollstrecker.

Die Mitteilung ist nicht formpflichtig, d.h. also nicht an eine bestimmte Form gebunden; sie sollte den vollständigen (Berufungs-)Wortlaut der Verfügung von Todes wegen resp. der letztwilligen Verfügung enthalten.

Quelle

BGer 5A_940/2018 vom 23.08.2019

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