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Coronavirus: BR passt Härtefallverordnung und Verordnung zum Erwerbsausfall an

Datum:
06.04.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Corona-Härtefallhilfe, Coronavirus (COVID-19)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 31.03.2021 zwei Verordnungs-Änderungen beschlossen, nämlich an:

  • Covid-19-Härtefallverordnung
  • Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall

Damit vollzog der BR die Anpassungen des Parlaments aus der Frühlingssession am Covid-19-Gesetz.

Bei der Härtefallhilfe wurden insbesondere angepasst:

  • Höchstbeträge
  • Gründungszeitpunkt
  • Beteiligung des Staates an allfälligen Gewinnen der Unternehmen im Jahr 2021
  • Dauer des Dividendenverbots

Zudem wurde die landesweit einheitliche Bemessung der Beiträge an Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Umsatz geregelt.

Ausgangslage

In der Frühjahrssession haben die Eidgenössischen Räte das Covid-19-Gesetz und das darin enthaltene Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 an die aktuelle Lage angepasst.

Vgl. auch COVID-19-Härtefallhilfe für Unternehmen: Ein Überblick

Anpassung der Härtefallverordnung

Der BR hat daher – nach Konsultation der Kantone – folgende Anpassungen an der Härtefallverordnung beschlossen:

Finanzierung und Zuständigkeit:

    • Zuständigkeiten
      • Kantone bleiben für den Vollzug zuständig
      • Der Kanton, in welchem sich der Sitz des Unternehmens am 01.10.2020 befand, ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig
        • Dieser Kanton richtet auch die Beiträge zugunsten ausserkantonaler Niederlassungen aus
    • Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als CHF 5 Mio.
      • Damit übermässige Belastungen der Sitzkantone vermieden werden, übernimmt der Bund bei allen Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Umsatz pro Jahr die gesamten Beiträge
      • Für die Berechnung der Beiträge des Bundes wird der Umsatzausfall mit einer abgestuften Fixkostenpauschale multipliziert
    • Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als CHF 5 Mio.
      • Bei kleineren und mittleren Unternehmen mit bis zu CHF 5 Mio. Umsatz tragen die Kantone 30 % der Beiträge
      • der Kanton entscheide über die Bemessung und die Art der Hilfen
      • Die Bemessung soll sich dabei an den ungedeckten Fixkosten orientieren

Gründungszeitpunkt:

    • Neu
      • Neu muss ein Unternehmen vor dem 01.10.2020 gegründet worden sein, um eine Unterstützung beantragen zu können
    • Vorher
      • Bisher galt für die Gründung als Stichtag der 01.03.2020

Dividendenverbot:

    • Befristung
      • Für Unternehmen mit Härtefallhilfen gilt ein befristetes Ausschüttungsverbot von Dividenden und Tantiemen
    • Dauer
      • Die Frist wurde vom Parlament um ein Jahr verlängert
      • Sie gilt für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre
    • Betroffene Unternehmen
      • Diese Verlängerung gilt für alle Unternehmen, denen nach dem 01.04.2021 ein Beitrag zugesichert wird
    • Möglichkeit zur Vermeidung des Dividendenverbots
      • Das Dividendenverbot kann mittels Rückzahlung der Hilfen aufgehoben werden.

Höchstgrenzen:

    • Ausgangslage
      • Die Höchstgrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge bleiben bei 20 % eines Jahresumsatzes
    • Maxima
      • Das absolute Maximum wird aber erhöht:
        • für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf CHF 1 Mio.
        • für grosse Unternehmen auf CHF 5 Mio. (bisher CHF 750’000)
    • Höchstgrenzen
      • Die Höchstgrenzen können angehoben werden:
        • bei Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Jahresumsatz auf 30 % des Jahresumsatzes, höchstens aber CHF 10 Mio.,
          • wenn das Unternehmen einen Umsatzrückgang von mehr als 70 % aufweist («Härtefall im Härtefall») oder
          • wenn die Eigner eine Eigenleistung einbringen (40 % der zusätzlichen Hilfe)
      • Veranschaulichung
        • Beispiel:
          • Mit CHF 1 Mio. an zusätzlichem Eigenkapital kann die Höchstgrenze von CHF 5 Mio. um CHF 2,5 Mio. auf CHF 7,5 Mio. erhöht werden

Gewinnbeteiligung:

    • Ausschluss einer Bevorteilung
      • Die staatliche Hilfe soll Verluste abfedern, nicht aber zu Unternehmensgewinnen bzw. Überentschädigungen führen
    • Rückzahlungspflicht für grössere Unternehmen
      • Grössere Unternehmen mit einem Umsatz über CHF 5 Mio., die 2021 einen Gewinn erzielen, sollen diesen bis zum Umfang des erhaltenen Betrags an den Staat zurückzahlen.

Erleichterung bei der MWST

In Ergänzung zum Ausbau der Härtefallmassnahmen plane die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) als weitere Erleichterung zu Gunsten der Unternehmen eine MWST-Praxisänderung beim Vorsteuerabzug:

Geltende Praxis

  • Aktuell wird beim Erhalt von Subventionen die auf den Aufwendungen lastende Mehrwertsteuer im Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz gekürzt (Vorsteuerkürzung)
  • Vor diesem Hintergrund könnten die Covid-Abfederungsmassnahmen deutliche Kürzungen des Vorsteuerabzugs bewirken

Praxisänderung

  • Gestützt auf eine Praxisänderung sollen inskünftig die Vorsteuerkürzungen auch im Verhältnis der Subventionen zum getätigten Aufwand berechnet werden können
  • Steuerpflichtige Unternehmen, welche Covid-19-Beiträge erhalten, müssen dabei keine Kürzung des Vorsteuerabzugs vornehmen auf:
    • Warenaufwand
    • Investitionen.

Anpassung der Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall

Nebst der hievor erwähnten Anpassung der Härtefallverordnung hat der BR auch die Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall angepasst und die vom Parlament im Covid-19-Gesetz auf den 01.04.2021 beschlossene Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen aufgenommen:

Änderung

Neu können indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent (bisher 40 %) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz geltend machen

Befristung der Einreichungsmöglichkeit

Betroffene Personen können ihre Gesuche für den bis Mitte 2021 befristeten Corona-Erwerbsersatz können bis spätestens Ende 2021 einreichen.

Inkrafttreten

Die Verordnungs-Anpassungen sind am 01.04.2021 in Kraft getreten.

„Hinweise zur Einreichung eines Härtefallgesuches

Die Kantone prüfen die Gesuche. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind an den zuständigen Kanton zu richten. Die Verordnung des Bundes regelt, zu welchem Anteil sich der Bund an den kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt und welche Bedingungen dazu erfüllt sein müssen. Die kantonalen Kontaktdaten und Statistiken zur Umsetzung sind auf https://covid19.easygov.swiss/haertefaelle/ verfügbar. Die Angaben zur Anzahl unterstützter Unternehmen und zum zugesicherten Finanzvolumen sollen ab sofort bis Mitte 2021 wöchentlich aktualisiert werden.“

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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