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Handänderungssteuer: Keine wirtschaftliche Handänderung bei Crowdfunding-Projekt

Datum:
07.04.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern natürliche Personen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Immobilienerwerb durch eine Gesellschaft, welche das Grundstück nur zum Zwecke erwirbt, um privaten Investoren mittels „Crowdfunding“ das Grundstück als Miteigentümer mit entsprechenden Miteigentumsanteilen zu ermöglichen, bildet keine wirtschaftliche Handänderung, welche handänderungssteuerpflichtig ist.

Quelle

Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau
vom 15.07.2019
STRE.2018.158

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