Der Immobilienerwerb durch eine Gesellschaft, welche das Grundstück nur zum Zwecke erwirbt, um privaten Investoren mittels „Crowdfunding“ das Grundstück als Miteigentümer mit entsprechenden Miteigentumsanteilen zu ermöglichen, bildet keine wirtschaftliche Handänderung, welche handänderungssteuerpflichtig ist.
Weiterführende Informationen
- Entscheid | vgbuch.tg.ch
- Handänderungssteuer | grundsteuern.ch
- Exkurs Crowdsupporting | darlehen-kredite.ch
Quelle
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau
vom 15.07.2019
STRE.2018.158
LawMedia Redaktion
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