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Coronavirus (COVID-19): Steuerfolgen bei Kurzarbeitsentschädigung und Erwerbsausfall

Datum:
19.05.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeit zu Hause, Arbeitszimmer, Coronavirus (COVID-19), Hinzurechnung von Arbeitgeberentschädigungen, Steuerabzüge
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unselbständig erwerbende Personen und ihre Arbeitgeber haben folgendes zu berücksichtigen:

  • Entschädigungsauszahlung durch den Arbeitgeber
    • Lohnausweis
      • Solche Ent­schädigungen werden in der Regel direkt vom Arbeitge­ber an den Arbeitnehmer ausbezahlt und sind von ihm im Lohnausweis zu berücksichtigen
    • Deklarationsstelle
      • Separate Deklaration
        • Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Lohnausweis in Ziffer 7 aufzuführen
      • Deklaration mit dem übrigen Lohn
        • Führt der Arbeitgeber die Kurzar­beitsentschädigung mit dem übrigen Lohn in Ziffer 1 des Lohnausweises auf, muss er unter Ziffer 15 des Lohnausweises (Bemerkungen) mindestens ausweisen:
          • die Anzahl Ar­beitstage mit Erwerbsausfallentschädigung
  • Entschädigungszahlung nicht durch den Arbeitgeber
    • Auszahlung durch die Ausgleichskasse
      • Erhält der Arbeitnehmer die Ent­schädigung nicht vom Arbeit­geber, sondern von der Ausgleichs­kasse ausbezahlt, muss er diese in der Steuererklärung 2020 und 2021 separat deklarieren.
    • Ausgleichskassen-Bestätigung als Beilage zur Steuererklärung
      • Der steuerpflichtige Arbeitnehmer hat die Bestätigungen der Ausgleichskasse mit der Steuererklärung der Steuerbehörde einzureichen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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