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Arbeitsrecht

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Flexiblere Arbeitsformen für Bundesangestellte

Datum:
17.05.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsformen, Arbeitsrecht, Bundesangestellte, Öffentliches Personalrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat anlässlich seiner Sitzung vom 12.05.2021 in einem ersten Schritt beschlossen:

  • Verabschiedung der Revision der Bundespersonalverordnung (BPV)
  • Inkraftsetzung der revidierten Bestimmungen auf den 01.07.2021.

Mit einer Revision des Bundespersonalrechts verankert der Bundesrat zusätzliche Bestimmungen zu den flexiblen Arbeitsformen in seinen personalrechtlichen Grundlagen.

Er setzt damit ein wesentliches Element des bereits im letzten Jahr definierten Zielbildes um:

  • Zielbild «flexible Arbeitsformen»
    • Mehr Flexibilität bei der Wahl des Arbeitsortes und des Arbeitszeitmodells.
  • Verfolgung eines integralen Ansatzes, der eine optimale Verbindung der drei Dimensionen im Rahmen des Kulturwandels sicherstellt:
    • Mensch
    • Technologie
    • Infrastruktur.
  • Aufgaben rücken ins Zentrum, es gibt aber weiterhin kein Recht auf die freie Wahl des Arbeitsorts
    • Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse der Mitarbeitenden und entsprechen diesen, sofern von der Aufgabenerfüllung her möglich und mit den betrieblichen Interessen vereinbar.

Im Einzelnen:

Das Bundespersonalrecht sieht dabei neu und explizit flexiblere Arbeitsmöglichkeiten vor:

  • Arbeitsort
    • Neu kann gearbeitet werden
      • in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers
      • im Homeoffice
      • in Co-Working Spaces
      • in Hub-Arbeitsplätzen
      • in flexiblen Teamräumen.
    • Es besteht aber weiterhin kein Rechtsanspruch auf freie Arbeitsort-Wahl.
  • Vertrauensarbeitszeit
    • Um noch mehr Flexibilität bei den Arbeitszeitmodellen zu erlangen, besteht neu die Möglichkeit zur Vereinbarung der Vertrauensarbeitszeit
      • auch in den Lohnklassen 18-23
      • (bisher Lohnklassen 24-29).
  • Mobiles Arbeiten
    • Hinsichtlich des mobilen Arbeitens (Arbeiten ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers) normiert die Revision weitere wichtige Themenfelder wie
      • den Gesundheitsschutz
      • die Ausrüstung der Mitarbeitenden mit der technischen Infrastruktur und dem Material
      • die Vergütung von Auslagen beim mobilen Arbeiten.

Weitere Änderungen im Bundespersonalrecht:

  • Vaterschaftsurlaub
    • Der BR hat eine Erhöhung des Vaterschaftsurlaubs auf den 01.01.2022 beschlossen:
      • von bisher 10 auf neu 20 Tage.
  • Lohngarantie bei Funktionsabwertung
    • Neuordnung der Lohngarantie
      • Auf den 01.01.2022 wird die Lohngarantie angepasst:
        • bei einer Tieferbewertung einer Funktion oder
        • bei der Zuweisung einer tiefer bewerteten Funktion.
        • Rückstufung nach dem 55. Altersjahr
      • Mitarbeitende, die bei einer Rückstufung ihrer Funktion oder Zuweisung einer tiefer bewerteten Funktion älter als 55 Jahre sind, erhalten nach geltendem Recht eine unbefristete Lohngarantie.
      • Dauer der Lohngarantie
        • Reduktion der Lohngarantie wird nun auf max. fünf Jahre.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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