LAWNEWS

Reiserecht / Steuern Privatpersonen / Verkehrsrecht

QR Code

Im Ausland gemietetes Wohnmobil: Unterwegs in der Schweiz

Datum:
30.06.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verzollungsgefahren bei Miete von Autovermietungsunternehmen sowie Einreiseunzulässigkeit bei Miete von einer Privatperson im Ausland

Die COVID-19-Pandemie hat Auswirkungen auch auf das Reiseverhalten:

  • Das Campieren, v.a. mit Wohnmobilen, erfreut sich zunehmender Beliebtheit.
  • Die Online-Angebote für Wohnmobile wachsen stetig.

Mieten in der Schweiz wohnhafte Personen ein Wohnmobil/Camper im Ausland, müssen sie für Fahrten im schweizerischen Inland bestimmte Zollformalitäten erfüllen:

  • Die Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) hat hiezu am 29.06.2021 einige Tipps veröffentlicht:

Einleitung

  • Das Campieren und Reisen im Wohnmobil ist eine zunehmend beliebter gewordene Reiseform geworden:
    • Wohnmobil-Miete
      • im In- – oder wenn attraktiver – im Ausland
      • von Unternehmen oder Privat
  • Es ist jedoch folgendes zu beachten:
    • Nicht in allen Fällen ist es erlaubt, mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug in der Schweiz unterwegs zu sein.
    • Bei der Einreise in die Schweiz müssen bestimmte Zollabfertigungsformalitäten erfüllt werden.

Vorübergehende Verwendung

  • Zollrechtliche Zulässigkeit
    • Nach Schweizer Zollrecht ist es grundsätzlich zulässig, in der Schweiz mit Fahrzeugen zu fahren, die im Ausland bei einem Vermietungsunternehmen gemietet wurden, sofern und soweit sie für private Zwecke benutzt werden.
    • Voraussetzungen
      • Zeitlich begrenzte Verwendung
      • Beantragung eines Vormerkscheins für das Wohnmobil
        • Der Wohnmobil-Mieter muss bei der Einreise in die Schweiz an einem besetzten Grenzübergang während der Öffnungszeiten im Reiseverkehr ein Vormerkschein für das Fahrzeug beantragen
  • Vormerkschein
    • Ausstellung des Vormerkscheins
      • kostenlos
  • 8 Tage erlaubte Reisedauer in der Schweiz
    • Mit dem Vormerkschein haben der Wohnmobil-Mieter bzw. die Interessierten – ab Beginn des Mietvertrags gerechnet – 8 Tage Zeit mit dem Fahrzeug in der Schweiz zu reisen.
  • Fahrzeugausfuhr nach 8 Tagen
    • Danach muss es wieder ausgeführt oder in einer Schweizer Filiale des Vermietungsunternehmens zurückgegeben werden.
  • Nichtbeachtung der Wiederausfuhrfrist
    • Die Nichteinhaltung der festgesetzten Wiederausfuhrfrist zieht folgendes nach sich:
      • Nachbezug der Einfuhrabgaben
      • Einleitung eines Zollstrafverfahrens gegen den fehlbaren Fahrzeugführer.

Vermietung unter Privaten

  • Miete bei ausländischer Internet-Plattform?
    • Es ist für im Ausland ansässige Personen möglich, ihre Wohnmobile auf Internet-Plattformen zur Miete auszuschreiben.
  • Unzulässigkeit der Einreise in der Schweiz
    • Gemäss Mitteilung der EZV ist die Einreise in die Schweiz mit einem solchen im Ausland immatrikulierten Fahrzeug unzulässig, selbst wenn es zu privaten Zwecken verwendet wird.

Fazit

Wohnmobil-Mieter tun daher gut daran, vor einer Wohnmobil-Miete alle Vermieterverhältnisse und ihre Reisepläne zu kennen resp. bei Einreise-Zulässigkeit den Vormerkschein und die rechtzeitige Ausreise nicht zu vergessen. – Die Zollkosten eines Wohnmobils können „ins dicke Tuch gehen“.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.