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Marktzugang der Schweiz in den Nachbarländern: Keine systematischen Diskriminierungen

Datum:
23.06.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Staatsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat heute, 23.06.2021, den Bericht «Marktzutrittsbedingungen in der Schweiz und ihren Nachbarländern unter dem Aspekt der Gegenseitigkeit» zur Kenntnis genommen und verabschiedet.

Dieser kommt zu folgenden Schlüssen:

  • Schweizer Erbringer kurzfristiger Dienstleistungen werden nicht diskriminiert
  • Schweizer Teilnehmer an öffentlichen Ausschreibungen im Staatsvertragsbereich sind keinen systematischen Diskriminierungen ausgesetzt.

Einleitung

  • Angesichts der schwachen Umfragebeteiligung der Unternehmen und aus methodologischen Gründen konzentrierte sich der Bericht vor allem auf
    • die Marktzutrittsbedingungen zwischen der Schweiz und Italien.
  • Herausforderungen bezüglich Marktzugang für Schweizer Dienstleistungserbringer in Italien wurden vermehrt vorgebracht, so auch in der Begründung zum Postulat Chiesa (17.3137).

Deutschland, Frankreich und Österreich

  • Gemäss Bericht bestehen zurzeit keine schwerwiegenden Probleme mit Deutschland, Frankreich und Österreich.

Italien

  • Bei Italien kam der Bericht zum Schluss, dass keine systematischen Diskriminierungen bei der kurzfristigen Dienstleistungserbringung durch Schweizer Anbieter und der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen im Staatsvertragsbereich vorliegen
  • In Italien bestünden im Vergleich zu den anderen Nachbarländern und der Schweiz
    • komplexere Rechtsvorschriften
    • grössere bürokratische Hindernissen
    • mehr Schwierigkeiten
  • Durch diverse Interventionen in den letzten Jahren hätte ein Teil der Probleme, mit welchen die schweizerischen Marktakteure konfrontiert gewesen seien, erfolgreich gelöst werden können.

EU

Der BR hatte am 26.05.2021 betont, dass es im gemeinsamen Interesse der Schweiz und der EU liege, die bewährte bilaterale Zusammenarbeit weiterzuführen.

Der BR sei daher bestrebt,

  • die Partnerschaft mit der EU auf Basis des bilateralen Vertragswerks weiter zu pflegen,
  • dieses wo möglich und im gegenseitigen Interesse auszubauen und
  • damit gute Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu ermöglichen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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