OR 266o und OR 273; ZPO 59 Abs. 2 lit. a und e sowie ZPO 65
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung kann grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden.
Dieser Grundsatz erfährt in der Prozessführung aber eine wesentliche Einschränkung:
- Der Klagerückzug nach Eintritt der prozessualen Fortführungslast hat Rechtskraftwirkung.
- Nach Eintritt der Rechtskraft des Klagerückzugs können gleiche Gründe für die Nichtigkeit oder die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht mehr geltend gemacht werden.
- Für die Abwehr einer späteren – vorsorglich ausgesprochenen – Kündigung in einem neuen Prozess fehlt daher das Rechtsschutzinteresse.
Urteil des Mietgerichts Zürich vom 29.10.2020
MJ200022-L
Quelle
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