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Arbeitsrecht / Strafrecht

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Videoüberwachung in Verteilzentrale wegen Mundraubs

Datum:
31.08.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Videoüberwachung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ArGV3 26 Abs. 1 + Abs. 2

Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer überwachen, sind unzulässig (vgl. Art. 26 Abs. 1 ArGV3).

Verboten sind sie vor allem dann, wenn sie einzig der Überwachung der Arbeitnehmer dienen. Nicht verboten sind demgegenüber Systeme, die auch für andere Zwecke einsetzbar sind (vgl. Art. 26 Abs. 2 ArGV3).

Es entscheidet damit weniger die Art der Überwachung oder deren Auswirkun­gen, ob ein Überwachungssystem zulässig ist, sondern viel­mehr

  • die Gründe für die Einführung der Videoüberwachung oder
  • die Zwecke, die damit verfolgt werden.

Das vom Arbeitgeber gewählte Überwachungssystem muss – unter Berücksichtigung aller Umstände – ein verhältnismässiges Mittel zur Zielerreichung sein.

Anlass­punkt der Videoüberwachung bildeten die auffälligen Fehlbestände beim Ausschuss-Mineralwasser in der Verteilzentrale. Vermutet wurde ein Diebstahl am Arbeitsplatz.

Zweck der Überwachung war:

  • die Aufklärung eines Delikts (Mundraub) und
  • nicht die Überwa­chung des Arbeitnehmers causa sui.

Damit wurde der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28.09.2018 bestätigt.

Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.06.2019 (ZK 19 34)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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