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Auseinandersetzung zwischen zwei Autolenkern – Landesverweisung des aggressiven Lenkers

Datum:
29.09.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Stichworte:
Landesverweisung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Strassenverkehr sind Ruhe und Geduld gefordert

Sachverhalt

Im März 2017 ist eine Auseinandersetzung zwischen zwei Autolenkern, A. und B., heftig ausgeartet. Die beiden Autolenker erachteten sich als durch den anderen unrechtmässig eingeschränkt. A. wollte seinen Personenwagen rückwärts aus einem Parkplatz in den Verkehr einfügen, während B. vorbeifahren wollte, ihm dadurch jedoch der Fahrweg versperrt wurde.

Zusammengefasst wurde A. vorgeworfen, er sei aus seinem Fahrzeug gestiegen, an dasjenige von B. getreten und habe durch das offene Fenster mit der Faust in dessen Gesicht sowie gegen dessen Kopf geschlagen. Jener habe dadurch u.a. eine Jochbogenprellung links erlitten. In der Folge sei es zwischen den Männern zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. A. habe aus seinem Personenwagen einen ca. 465 Gramm schweren Radmutternschlüssel geholt und sei damit zu seinem Widersacher zurückgekehrt, der in der Zwischenzeit auch ausgestiegen sei. Er habe das Werkzeug angehoben, hinter seinem Körper ausgeholt und damit B. kraft- sowie schwungvoll von oben herab auf den Kopf geschlagen und am linken Schädelbereich getroffen. B. sei es gelungen, weitere Schläge mit seinen Armen abzuwehren, wodurch er zuerst am linken und dann am rechten Handgelenk getroffen worden sei. Er habe eine ca. 3 cm lange Rissquetschwunde am Scheitel und Prellungen an beiden Handgelenken erlitten.

Folgen für den aggressiven Lenker

Für den impulsiven Lenker A., türkischer Abstammung, hatte der Vorfall massive Folgen:

  • Er wurde von der Vorinstanz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
  • Weiter wurde er für acht Jahre des Landes verwiesen.

Das Bundesgericht ver­neinte einen schweren persönli­chen Härtefall und bestätigte die Landesverweisung gegen A.

Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2020 vom 13.04.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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