LAWNEWS

Rechtsgebiete / Bau- und Planungsrecht / Umweltrecht

QR Code

BR eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Umweltschutzgesetzes zu Altlasten, Lärmschutz und Umweltstrafrecht

Datum:
10.09.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bau- und Planungsrecht, Umweltrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

bis 30.12.2021

Der Bundesrat (BR) hat am 08.09.2021 die Vernehmlassung eröffnet, um mit einer Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) die Sanierung von belasteten Standorten vorantreiben zu können:

  • Fokus
    • Mit Schadstoffen belastete Gebiete
    • die Gesundheit der Kinder gefährdende Gebiete.
  • Anreizsystem
    • Der BR möchte bei diesen Standorten zusätzliche Anreize für die Sanierung privater Böden schaffen, für eine
      • rasche Untersuchung
      • schnelle Sanierung.
  • Weitere Änderungen
    • Weitere Revisionspunkte betreffen
      • den Lärmschutz
      • die Siedlungsentwicklung
      • die Aktualisierung des Umweltstrafrechts bei organisierter Kriminalität.

Einleitung

  • Standorte von Kinderspielplätzen

    • Standorte, auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, können durch früher gebräuchliche Verhaltensweisen belastet sein, wie
      • Düngung der Böden mit Aschen aus Kohle- und Holzfeuerungen
      • Verschmutzungen aus der Luft
        • zB von Kehrichtverbrennungsanlagen.
  • USG-Revision soll verbindliche Sanierungspflicht bringen

    • Untersuchung und Sanierung
      • öffentlicher Kinderspielplätze
      • Grünflächen.
  • Subventionierung der Kantone

    • Der BR möchte zur Unterstützung der Kantone zusätzliche Mittel investieren.
  • Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten

    • Sanierung freiwillig, aber empfohlen.
    • Finanzielle Beteiligung des Bundes an den Sanierungskosten, als Sanierungsanreiz.
  • Frühere Deponien und Industrieanlagen

    • Deponie-Sünden früherer Tage
      • Vielerorts wurde die Umwelt durch ehemalige Deponien oder frühere industrielle Aktivitäten belastet.
    • Altlastenbereinigung fördern
      • Der BR möchte auch diese Altlasten rascher untersuchen und sanieren.
    • Neu würde der Bund abgelten:
      • Voruntersuchungen bis 2028
      • Sanierungen bis 2040
    • Nicht feststellbarer oder zahlungsunfähiger Verursacher
      • Kann der Verursacher der Altlastensanierungskosten nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig,
        • soll die Kostenbeteiligung des Bundes an den Sanierungsmassnahmen von 40 % auf 60 % steigen.
    • Abgeltung der Administrierungskosten
      • Weiter sollen zusätzliche pauschale Abgeltungen an die administrativen Aufgaben der Kantone eingeführt werden.
  • 300-Meter-Schiessanlagen

    • Milizarmee-Sünden früherer Tage
      • 300-Meter-Schiessanlagen sind mit Schwermetallen wie Blei belastet.
    • Laufende Sanierungen
      • Die Sanierung von 300-Meter-Schiessanlagen ist seit längerem im Gange.
    • Kostenabgeltung
      • Es soll künftig nicht mehr pauschal jede „Scheibe“ abgegolten werden.
      • Neu ist im Einklang mit einem Auftrag des Parlaments geplant, dass der Bund generell 40 % der Sanierungskosten übernehmen soll.

Zielerreichung bei der Bodenstrategie

  • USG-Revision als Teil der Bodenstrategie

    • Mit der USG-Revision leistet der Bundesrat einen Beitrag zur Zielerreichung der am 08.05.2020 verabschiedeten Bodenstrategie.
  • Umsetzung zur Vermeidung verlorener Böden

    • Der Bundesrat strebt damit an,
      • dass in der Schweiz ab 2050 netto „kein Boden mehr verloren geht“.

Lärmschutz und Siedlungsentwicklung besser aufeinander abstimmen

  • Ziel

    • Die Änderung zielt auf folgendes ab:
      • Verbesserung der Siedlungsentwicklung nach innen
      • Lärmschutz der Bevölkerung.
  • Bewilligungsvoraussetzungen

    • Neu soll das USG enthalten:
      • Kriterien für die Erteilung von Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten.
      • Diese Kriterien würden die derzeit in der Lärmschutzgesetzgebung vorgesehene Interessenabwägung ersetzen und so die Rechtssicherheit erhöhen.
  • Siedlungsentwicklung

    • Ziele
      • Die Revision strebt an:
        • Ruheschutz
        • Bessere innere Abstimmung der Entwicklung von Siedlungen nach innen.
    • Nutzungskonforme Planung
      • So sind bei der Planung von zusätzlichem Wohnraum in lärmbelasteten Gebieten ruhige Freiräume zur Erholung vorzusehen.
    • Umsetzung zur Auftragserfüllung
      • Der BR setzt dabei eine Motion des Parlaments um.

Aktualisierung der Strafbestimmungen des USG

Die Umweltkriminalität hat sich mittlerweile zu einem weltweiten Milliardengeschäft entwickelt.

Neuer Straftatbestand des «Umweltverbrechens»

  • Neuer Umweltrechts-Straftatbestand

    • Der BR will daher:
      • Eine Verschärfung des Strafrechts in diesem Bereich;
      • Die Einführung des Tatbestands des «Umweltverbrechens».
  • Härtere Strafen

    • Es sollen möglich werden:
      • Verhängung härterer Strafen bei organisierter Kriminalität
      • Bessere Verfolgung der Geldwäscherei.
  • Engere Behördenzusammenarbeit

    • Zudem will die Revision eine engere Zusammenarbeit fördern, zwischen
      • den Strafverfolgungsbehörden und
      • den Umweltbehörden
    • Akteneinsicht / Meldepflicht
      • Eine neue Bestimmung soll die Weitergabe von Informationen vorsehen.

Weitere Änderungen

  • E-Government-Programm

    • Um das E-Government-Programm des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Umweltschutzbereich umzusetzen, sind neue gesetzliche Grundlagen zu schaffen.
  • Umstellung auf elektronische Handhabung

    • Die bisher schriftlich durchgeführten Verfahren sollen inskünftig elektronisch abgewickelt.

Pflanzenschutzmittel

  • Bundesfinanzierung

    • Aus- und / oder Weiterbildungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Erlangung einer Fachbewilligung
      • will der Bund inskünftig mitfinanzieren.
  • Weiterbildungspflicht gemäss BR-Aktionsplan

    • Der vom BR 2017 verabschiedete Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sieht vor,
      • dass künftig eine Weiterbildungspflicht bestehen soll.

Lenkungsabgaben bei Heizoel EL, Diesel und Benzin

  • Ersatzlose Streichung der Artikel zu den Lenkungsabgaben auf den Schwefelgehalt von
    • Heizöl «Extraleicht»
    • Diesel
    • Benzin.
  • Seit Revision der Luftreinhalte-Verordnung 2008 dürfen in der Schweiz
    • nur noch Treibstoffe mit einem Schwefelgehalt unterhalb der Lenkungsabgabe-Grenzwerte
      • eingeführt oder
      • in Verkehr gebracht werden.
  • Der Grund, diese Bestimmungen zur Lenkungsabgabe auf Schwefel beizubehalten, ist damit entfallen.

Vernehmlassungsdauer

  • Der BR hat – wie eingangs erwähnt – am 08.09.2021 zur Änderung des USG die Vernehmlassung eröffnet.
  • Die Vernehmlassung dauert bis am 30.12.2021.

Dokumente

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.