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Fair-Preis-Initiative: Inkraftsetzung des indirekten Gegenvorschlags

Datum:
24.09.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
Konsumentenschutz, Preise, Volksinitiative, Wettbewerb
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: 01.01.2022

(Update Artikel: 12.04.2022)

Der Bundesrat (BR) hat am 17.09.2021 beschlossen, den vom Parlament verabschiedeten indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» auf den 01.01.2022 in Kraft zu setzen.

Damit gehen einher:

  • eine Änderung des Kartellgesetzes
  • eine Modifikation des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Erinnerlich hat das Parlament am 19.03.2021 den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» angenommen. Dieser setzt um:

  • vier der fünf Forderungen der Fair-Preis-Initiative.

Im Nachgang zur Entscheidung des Parlaments wurde die Initiative am 25.03.2021 (bedingt) zurückgezogen.

Die Referendumsfrist ist am 18.07.2021 ungenutzt abgelaufen, sodass der BR nur die Inkraftsetzung beschliessen konnte.

Relativ markmächtige Unternehmen

Der (angenommene) indirekte Gegenvorschlag des Parlaments beinhaltet eine Änderung des Kartellgesetzes (KG) in zweifacher Hinsicht:

  • Aufnahme des Konzepts der relativen Marktmacht ins KG
    • Das Konzept der relativen Marktmacht wird ausdrücklich ins Schweizer Kartellrecht aufgenommen, durch
      • Einfügung eines neuen Art. 4 Abs. 2bis in das Kartellgesetz und
      • Änderung Art. 7 Abs. 1 Kartellgesetz.
  • Ergänzung Regelbeispiele
    • Die bestehenden Regelbeispiele, welche einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen können, werden um ein weiteres Beispiel ergänzt:
      • Art. 7 Abs. 2 Bst. g E-KG:
        • Das neue Regelbeispiel adressiert die Beschaffungsfreiheit im Ausland und wird Geltung erlangen für:
          • relativ marktmächtige Unternehmen;
          • marktbeherrschende Unternehmen.

Neue Definition der Marktmacht

Ein Unternehmen gilt zukünftig als relativ marktmächtig, wenn

  • von ihm ein oder mehrere andere Unternehmen in einer Weise abhängig sind,
    • sofern und soweit für letztere keine (ausreichenden und zumutbaren) Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.

Abhängig können folglich sein:

  • Nachfrager von Waren und Dienstleistungen;
  • Anbieter von Waren und Dienstleistungen.

Voraussetzung ist, dass es sich bei diesen um Unternehmen (B2B) handelt.

Konsumenten (C2C) werden nicht erfasst.

Die gleiche Regelung gilt auch für das Gemeinwesen, sofern dieses nicht im Einzelfall als Unternehmen gilt, wie

  • zB Spitäler;
  • zB Verkehrsbetriebe.

Privates Geoblocking ist grundsätzlich unzulässig

Der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments beinhaltet eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

 Einführung eines neuen Art. 3a UWG

Die Einführung eines neuen Art. 3a UWG macht den staatlich nicht verordneten Einsatz von Geoblocking-Massnahmen (privates Geoblocking) von Unternehmen grundsätzlich unlauter und unzulässig.

Im Fernhandel (Internet, Telefon, Katalog) soll künftig insbesondere eine Diskriminierung von Schweizer Nachfragern bei Preisen oder Zahlungsbedingungen grundsätzlich nur noch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich sein.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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