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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Zulässigkeit einer Postsperre durch das Konkursamt?

Datum:
14.09.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Privatkonkurs
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Darf das Konkursamt die Post des Gemeinschuldners zu sich umleiten und prüfen?

Einleitung

Immer wieder stellt sich für Konkursämter und Gemeinschuldner die Frage, ob das Konkursamt die für den Gemeinschuldner bestimmte Post zu sich umleiten, kontrollieren und zurückbehalten darf.

Gesetzliche Grundlagen

Ursprünglich war die sog. „Postkontrolle im Konkurs“ in KOV 38 geregelt. KOV 38 wurde per 01.08.2021 aufgehoben.

Rechtliche Grundlage bildet u.E. per se der Konkurseröffnungsentscheid, ohne dass es für alle Handlungen einer gesetzlichen Grundlage bedarf.

Gleicher Meinung ist Prof. HANSJÖRG PETER, in: Das Konkursamt und die Post des Gemeinschuldners, in: BlSchK 2021, S. 58 f.:

  • „So wie Art. 335 ff. ZPO oder Art. 39 ff. VwVG die Vollstreckung begründen und nicht jede einzelne Vollstreckungsmassnahme der gesetzlichen Grundlage bedarf (Gemäss Art. 42 VwVG muss das Mittel verhältnismässig sein.), so begründet Art. 197 SchKG, dass alles pfändbare Vermögen in die Masse fällt.“

Ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht (BGer) hatte sich 1977 auf Veranlassung des Konkursamtes St. Gallen mit dem Thema der „Postkontrolle im Konkurs“ zu befassen.

Das BGer kam bereits damals zu einem differenzierten Ergebnis, so die Rigeste:

„Eine Postkontrolle ist im Konkurs nur anzuordnen, wenn die Umstände des einzelnen Falles diese Massnahme als zur Wahrung der Gläubigerinteressen unbedingt notwendig erscheinen lassen (…)“.

Rechtsprechung kantonaler Aufsichtsbehörden

Die Frage, ob das Konkursamt die Post umleiten lassen und öffnen darf, wurde jüngst in zwei kantonalen Entscheiden mit konträren Ergebnis behandelt:

  • Kanton Genf

    • Ja, meint die Aufsichtsbehörde des Kantons Genf, 25. Juni 2015 (vgl. BlSchK 2017 S. 33).
    • Für das Genfer Urteil bildete Art. 223 SchKG die Rechtsgrundlage.
  • Kanton St. Gallen

    • Nein, erwog die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen, 8. Januar 2021 (vgl. BlSchK 2021, S. 99 ff.)
    • Für das St. Galler Kantonsgericht gab es keine gesetzliche Grundlage, welche es dem Konkursamt erlauben würde, die an den Gemeinschuldner adressierte Post zurückzubehalten.

Funktion der Postsperre

Auch die Postumleitung und Postprüfung beginnt mit dem Konkurseröffnungsentscheid resp. mit dem Start der „Generalexekution“:

  • Bei der „Generalexekution“ sind alle pfänd- und verwertbaren Gegenstände zur Masse zu ziehen.
  • Daraus ergibt sich, dass das Konkursamt die an den Gemeinschuldner adressierte Post prüfen darf und muss.
  • Ohne eine „Post-Prüfung“ kann es nicht umfassend feststellen, ob weiteres Vermögen zur Konkursmasse zu ziehen ist und welches ggf. nicht zur Masse gehört.
  • Das Konkursamt muss allen Hinweisen auf admassierbares Vermögen nachgehen und Vermögen, welches nicht zur Konkursmasse zählt, ausscheiden können.

Post als Erfüllungsgehilfe des Absenders

  • Stellung der „Die Post“
    • Die Post ist (vertraglicher) Erfüllungsgehilfe des Brief-Absenders.
  • Rechtsnatur „Transportvertrag“
    • Derjenige, der einen Brief per Post expediert, schliesst einen Transportvertrag mit der „Die Post“ und bleibt Eigentümer der Sendung, bis diese von der Post in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde.
  • Eigentumsübergang
    • Das Eigentum geht dann an den Empfänger über, wenn der Briefträger den Brief in den Briefkasten des Adressaten legt; bis zu diesem Augenblick bleibt der Brief Eigentum des Absenders.

Prüfungsrecht der Konkursverwaltung

Das Konkursamt darf die Sendung des Dritten grundsätzlich prüfen:

  • Der Brief-Absender ist Dritter im Sinne der SchKG 91 / SchKG 222 und daher der Konkursverwaltung auskunftspflichtig.
  • Die Konkursverwaltung ist kraft Gesetzes und Konkursbescheids ermächtigt, anstelle des Gemeinschuldners zu handeln.
  • Sie ist, sofern und soweit Konkursverfahrensbetroffenheit besteht, sein «Rechtsnachfolger».

Gewahrsam

  • Was im Briefkasten oder Postfach des Konkursiten ankommt, untersteht ohnehin der Kontrolle des Konkursamtes.

Praktische Handhabung

  • Weil praktischer, lassen die Konkursämter die Post des Gemeinschuldners an ihre Amtsadresse umleiten.

Rechte des Gemeinschuldners

  • Dem Schuldner ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
  • Er hat das Recht, bei den Brieföffnung zugegen zu sein.

Fazit

Eine bessere Rechtssicherheit würde entstehen, wenn das Bundesgericht zu einem Entscheid in diesem Thema auf Basis der neuen Rechtslage angerufen würde und entscheiden müsste.

Literatur

  • PETER HANSJÖRG, Das Konkursamt und die Post des Gemeinschuldners, in: BlSchK 85 (2021) S. 55 ff.

Judikatur

  • Aufsichtsbehörde des Kantons Genf, 25. Juni 2015 (vgl. BlSchK 2017 S. 33)
  • Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen, 8. Januar 2021, 2020.41-AS (vgl. BlSchK 2021, S. 99 ff.)
  • BGE 103 II 76

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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