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BR will Verhüllungsverbot im Strafgesetzbuch umsetzen

Datum:
21.10.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung 03.02.2022

Wer an einem öffentlich zugänglichen Ort sein Gesicht verhüllt, soll inskünftig mit einer Busse bestraft werden.

Der Bundesrat (BR) hat am 20.10.2021 vorgeschlagen, den neuen Verfassungsartikel zum Verhüllungsverbot im Strafgesetzbuch umzusetzen.

Hiezu hat er die Vernehmlassung zum neuen Straftatbestand eröffnet. Diese dauert bis am 03.02.2022.

Einleitung

Mit dem neuen Straftatbestand von StGB 332a setzt der Bundesrat Art. 10a der Bundesverfassung (BV) um. Die Bestimmung ist mit der Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» am 07.03.2021 in die BV aufgenommen worden.

Art. 332a StGB

1 Wer sein Gesicht an öffentlichen oder an privaten Orten verhüllt, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, wird mit Busse bestraft.

2 Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen:

a.      in Sakralstätten;

b.     zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit;

c.      zur Gewährleistung der Sicherheit;

d.     zum Schutz vor klimatischen Bedingungen;

e.      zur Pflege des einheimischen Brauchtums sowie bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;

f.      bei Auftritten zu Werbezwecken;

g.     bei Einzelauftritten und Versammlungen im öffentlichen Raum, wenn die Gesichtsverhüllung zur Ausübung der Grundrechte der Meinungsäusserungsfreiheit oder der Versammlungsfreiheit notwendig ist oder wenn es sich dabei um eine bildliche Meinungsäusserung handelt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt.

Das Gesetz sieht Ausnahmen vor

Der Straftatbestand verbietet die Gesichtsverhüllung an allen Orten, die öffentlich zugänglich sind:

  • Grundsatz
    • Wer sich nicht an dieses Verbot hält, wird mit Busse bestraft.
  • Ausnahmen
    • Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen vorgesehen.
      • Die Verhüllung des Gesichts bleibt erlaubt aus Gründen
      • der Gesundheit
      • der Sicherheit
      • der klimatischen Bedingungen und
      • des einheimischen Brauchtums.
      • Die Verhüllung ist auch weiterhin zulässig in
      • Gotteshäusern und
      • anderen Sakralstätten.

Mit zwei weiteren Ausnahmen möchte der BR einen Ausgleich zwischen dem Verhüllungsverbot und den verfassungsmässig garantierten Grundrechten schaffen:

  • Wenn Gesichtsverhüllungen im öffentlichen Raum zur Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit sollen zulässig sein, sofern und soweit sie notwendig sind und die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigen.
  • Nämliches gilt für
    • künstlerische und unterhaltende Darbietungen sowie
    • für Auftritte zu Werbezwecken.

Vernehmlassungsfrist

Die Vernehmlassung zum neuen Straftatbestand soll bis am 03.02.2022 dauern.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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