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Gesundheitsrecht / Sozialversicherung

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Corona-Erwerbsersatz: Beschwerde von selbstständig erwerbender Ärztin abgewiesen

Datum:
15.10.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Entschädigung, Erwerbsausfall, Selbständige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die von Mitte März bis Mitte September 2020 in Kraft gestandenen Bestimmungen zur Entschädigung von corona-bedingten Erwerbsausfällen für Selbstständigerwerbende waren abschliessend.

Eine richterliche Ergänzung fällt ausser Betracht.

Das Bundesgericht (BGer) wies daher die Beschwerde einer selbstständig erwerbenden Ärztin ab, deren Ersuchen um Corona-Erwerbsersatz zuvor abgewiesen worden war.

Sachverhalt

Eine selbstständig erwerbend praktizierende Ärztin hatte sich Mitte April 2020 bei der zuständigen Ausgleichskasse zum Bezug von Erwerbsausfallentschädigung im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen angemeldet:

  • Sie machte einen Umsatzrückgang im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 27.04.2020 geltend, als die ärztliche Tätigkeit auf dringliche Eingriffe beschränkt war.

Die Ausgleichskasse verwehrte ihr Entschädigungszahlungen, da sie die Voraussetzungen dazu nicht erfülle.

Prozess-History

  • Verwaltungsgericht des Kantons Bern
    • Beschwerde der Ärztin ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern
    • Abweisung der Beschwerde der Ärztin
  • Bundesgericht
  • Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Ärztin ans Bundesgericht
  • Abweisung der Beschwerde der Betroffenen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Grundlagen

Gemäss Artikel 2 Absätze 3 und 3bis der bundesrätlichen «Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall» in ihrer vom 17.03.2020 bis zum 16.09.2020 in Kraft gestandenen Fassung hatten

  • einerseits
    • Selbstständig Erwerbende Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz als direkt Betroffene,
      • wenn sie wegen angeordneten Betriebsschliessungen oder Veranstaltungsverboten ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten;
  • anderseits
    • Selbstständig Erwerbende, welche nicht unter diese Bestimmung fielen,
      • zudem im Sinne einer Härtefallregelung nur indirekten Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz;
      • vorausgesetzt wurde, dass
        • sie einen Einkommensausfall erlitten hatten und
        • ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 zwischen 10’000 und 90’000 Franken betragen hatte.

Konkrete Verhältnisse

  • Unbestrittene Verhältnisse
    • Im konkreten Fall war unbestritten, dass
      • dass die betroffene Ärztin ihre Praxis ab dem 17.03.2020 grundsätzlich weiterführen konnte und
      • dass sie 2019 ein Erwerbseinkommen von über 90’000 Franken erzielte;
      • sie damit die Voraussetzungen für eine Erwerbsausfallentschädigung nicht erfüllte.
  • Keine Lückenhaftigkeit der Norm
    • Entgegen der Auffassung der Ärztin war die bundesrätliche Regelung nach Ansicht des BGer nicht lückenhaft.
  • Auslegung
    • Eine Auslegung der fraglichen Bestimmungen ergab,
      • dass der Bundesrat (BR) als Verordnungsgeber bewusst nur zwischen zwei Kategorien von Selbstständigerwerbenden unterscheiden wollte und,
      • der BR mit dem direkten und dem indirekten Anspruch auf Erwerbsersatz eine abschliessende Regelung getroffen hat.
  • Absage an eine A-fonds-perdu-Volldeckung
    • Eine Absage erteilt hat der BR einer umfassenden Abdeckung
      • aller geforderten Entschädigungen
      • mittels A-fonds-perdu-Beiträgen.
  • Keine richterliche Lückenfüllung
    • Im Ergebnis blieb daher kein Raum für richterliche Lückenfüllung.
  • Keine Verletzung der Rechtsgleichheit und keine Willkür
    • Mit Blick auf den vorliegenden Fall haben die fraglichen Regelungen
      • weder gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen,
      • noch erwiesen sie sich als willkürlich.
  • Nicht ungewöhnliche Einkommensobergrenze
    • Hinsichtlich der Einkommensobergrenze von 90’000 Franken für indirekt Betroffene seien solche Schwellenwerte im Sozialversicherungsrecht nicht ungewöhnlich.
  • Grenze des Schwellenwerts für die Definition des Härtefalls tauglich
    • die beim Schwellenwert gezogene Grenze erwies sich im Gesamtkontext als tauglich, um einen Härtefall zu definieren.
  • Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit
    • Es lag auch keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit vor.

Der Beschwerde der Ärztin war daher kein Erfolg beschieden.

BGer 9C_132/2021 vom 15.09.2021

Weiterführende Informationen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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