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Postulationsverbot: Zuständigkeit im Zivilverfahren?

Datum:
15.10.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 59 + ZPO 124 Abs. 1 / BGFA 12 lit. c + BGFA 34 / Art. 29 + 30 der Standesregeln

Einleitung

Das Bundesgericht (BGer) hatte sich im Fall 5A_485/2020 mit der Zuständigkeit zur Verhängung eines Postulationsverbots zu befassen.

Im Zusammenhang mit der Erstellung eines Nachlassinventars verlangte ein Erbe, einem Rechtsanwalt sei die Vertretung von anderen Erben wegen eines Interessenkonflikts zu verbieten.

Sachverhalt

Die Genfer Friedensrichterin setzte mit Entscheid vom 27.01.2020 die Notarin E. ein, um das Inventar im Nachlass des verstorbenen C. aufzunehmen.

Prozess-History

  • Die Tochter des C., Erbin B., vertreten durch den Anwalt E. H., erhob gegen diesen Entscheid Berufung.
    • Sie verlangte die Einsetzung eines andern Notars.
  • Der Sohn von C., Miterbe A., verlangte, es sei Rechtsanwalt E. H. die Vertretung in diesem Verfahren aufgrund von Interessenskonflikten zu verbieten.
    • B. bestritt u.a. die Kompetenz der Genfer Cour de justice, ein Vertretungsverbot auszusprechen.
  • Mit Entscheid vom 07.05.2020 folgte das Gericht der Auffassung von B.
  • A. erhob dagegen Beschwerde in Zivilsachen ans Schweizerische Bundesgericht.

Erwägungen

Zivilprozess

Umstritten war insbesondere, ob für den Erlass des Vertretungsverbots bzw. für das Postulationsverbot zuständig ist:

  • ein Genfer Gericht oder
  • die Genfer Anwaltskommission.

Aus ZPO 59 + ZPO 124 folgt, dass

  • es sich dabei um einen prozessleitenden Entscheid handelt;
  • die Vertretungsbefugnis eine Prozessvoraussetzung darstellt.

Ist das Prozessverfahren hängig,

  • ist das zuständige Gericht für den Entscheid über die Vertretungsbefugnis abschliessend zuständig.

Die Kantone können die Zuständigkeit an keine andere Instanz übertragen, da die Bundesrechts-Regelung abschliessend ist.

Anwaltsrecht

Die Aufsichtsbehörde über die Anwälte ist gemäss BGFA 12 lit. c für die disziplinarische Ahndung von Berufsregelverstössen zuständig.

Ergebnis

In einem hängigen zivilrechtlichen Verfahren ist das in der Sache befasste Gericht ausschliesslich für die Anordnung eines Postulationsverbotes zuständig:

  • Kantonale Regelungen, welche diese Zuständigkeit einer Anwaltsaufsichtsbehördezuweisen, verstossen gegen den Vorrang des Bundesrechtes.

Die Klärung der bisher offenen Zuständigkeitsfrage durch das Bundesgericht ergab eine Zweiteilung:

  • Zuständigkeit für die Verhängung eines Vertretungsverbotes in einem hängigen Zivilverfahren gestützt auf ZPO 59 + ZPO 124 durch das ordentliche Gericht;
  • Zuständigkeit für die disziplinarische Sanktionierung eines allfälligen Verstosses gegen BGFA 12 lit. c durch die Anwaltsaufsichtsbehörde.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen; Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die kantonale Behörde zu neuem Entscheid;
  • Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin, die den Beschwerdeführer zu entschädigen hat.

Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2020 vom 25.03.2021   =   Praxis 2021, Heft 7

K2. Kapitel: ProzessvoraussetzungenArt. 59 ZPO Grundsatz

1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraus­setzungen erfüllt sind.

2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:

  1. die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
  2. das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
  3. die Parteien sind partei- und prozessfähig;
  4. die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
  5. die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
  6. der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet wor­den.

9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen

1. Kapitel: Prozessleitung

Art. 124 ZPO Grundsätze

1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfü­gungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.

2 Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.

3 Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien her­beizuführen.

3. Abschnitt: Berufsregeln und Disziplinaraufsicht

Art. 12 Berufsregeln

Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:

  1. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
  2. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verant­wortung aus.
  3. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
  4. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
  5. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu ver­pflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
  6. 12 Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzu­schliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
  7. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechts­pflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
  8. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
  9. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grund­sätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
  10. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4399BBl 2005 6621).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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