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Eherecht / Eheschliessung / Ehe / Familienrecht

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Ehe für alle: Gesetzesbestimmungen treten am 01.07.2022 in Kraft

Datum:
18.11.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Ehe für alle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Möglichkeit, zu heiraten oder die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln

Ab dem 01.07.2022 können gleichgeschlechtliche Paare

  • heiraten oder
  • ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln.

Nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses hat der Bundesrat (BR) am 17.11.2021 beschlossen, die Vorlage zur «Ehe für alle» auf den obgenannten Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

Einleitung

Die «Ehe für alle» wurde in der Volksabstimmung vom 26.09.2021 von einer klaren Mehrheit der Stimmberechtigten und von den Stimmbürgern in allen Kantonen angenommen.

Übergangsbestimmungen

Das Parlament hatte in den Übergangsbestimmungen eine zweistufige Inkraftsetzung beschlossen.

Inkrafttreten erster Stufe

Eine einzelne Bestimmung (Art. 9g Abs. 2 SchlT ZGB) tritt bereits am 01.01.2022 in Kraft:

  • Dieses „Inkrafttreten erster Stufe“ betrifft den Güterstand von gleichgeschlechtlichen Paaren, die im Ausland eine Ehe geschlossen haben, welche in der Schweiz bisher als eingetragene Partnerschaft anerkannt wurde.

Inkrafttreten zweiter Stufe

Das Gesetz sieht sodann vor, dass die eigentliche Vorlage sechs Monate später in Kraft tritt:

  • Gleichgeschlechtliche Paare können folglich
    • ab dem 01.07.2022
      • heiraten oder
      • ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln.

Ehevorbereitungsverfahren

Das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens kann aber

  • vor diesem Datum eingereicht werden.

Umwandlungsgesuch für eingetragene Partner

Für die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe genügt eine

  • gemeinsame Erklärung der Partner an das Zivilstandsamt.

Ab dem 01.07.2022 keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr möglich

In der Schweiz können ab dem 01.07.2022 keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden:

  • Solchen Paaren steht ab dann einzig die Ehe offen.
  • Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften dürfen jedoch ohne spezielle Erklärung weitergeführt werden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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