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Strafprozess / Strafverfahren / Strafprozessrecht

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Zuständigkeit für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Datum:
15.11.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
amtlicher Verteidiger, Entschädigung, Vergütung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 135 Abs. 3

Die im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung von StPO 135 nicht vom urteilenden Gericht, sondern von dessen Vorsitzenden festgelegte Entschädigung ist nicht nichtig.

Vorliegend hatte das Bezirksgericht Bremgarten in seinem Urteil in der Sache lediglich festgehalten, dem Beschwerdeführer werde eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Höhe der Entschädigung setzte jedoch dessen Präsident als Einzelrichter in seiner Verfügung vom 12.11.2020 fest.

Nach StPO 135 legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest.

Der Entscheid über die Höhe der Entschädigung erfolgte somit von einer unzuständigen Behörde. Ob dieser Mangel vorliegend als schwerwiegend bezeichnet werden muss, kann offen bleiben, zumal er – wie im Folgenden auszuführen ist – nicht offensichtlich ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit gefährdet:

  • Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Entscheid nur ausnahmsweise nichtig,
    • wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt,
    • wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und
  • die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.
  • Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit, v.a. bei
    • funktionellen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde;
    • sachlichen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde;
    • krassen Verfahrensfehler.

Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2021 vom 31.05.2021

Art. 135 StPO   Entschädigung der amtlichen Verteidigung

 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.

2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.

3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen:

  1. wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz;
  2. wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bundesstrafgericht.

4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet:

  1. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen;
  2. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.

5 Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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