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Coronavirus: BR fällt Richtungsentscheid zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Datum:
20.12.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), KAE
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 17.12.2021 beschlossen,

  • das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis zum 31.03.2022 für alle Unternehmen zu verlängern:
  • die Karenzzeit für alle Unternehmen vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 aufzuheben.

Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen,

  • wird der Anspruch auf KAE reaktiviert für
    • Arbeitnehmer auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag;
    • Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen und
    • Lernende.

Im Einzelnen:

Parlament

Am 17.12.2021 hat das Parlament beschlossen, mehrere Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis Ende 2022 zu verlängern:

  • Aufhebung der Voranmeldefrist;
  • Verlängerte Bewilligungsdauer von bis zu sechs Monaten;
  • Höhere KAE für geringe Einkommen.

Vom Parlament wurden nebst diesen direkt anwendbaren Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes verlängert:

  • Bestimmte gesetzliche Grundlagen, die dem Bundesrat (BR) die Kompetenz erteilen, vom ordentlichen Recht abweichende Bestimmungen zu erlassen.

Bundesrat

Bundesrats-Beschlüsse aus der Covid-Kompetenzregelung

Am 17.12.2021 beschloss der BR, von dieser Kompetenz gezielt Gebrauch zu machen:

  • Auftrag an WBF zur Ausarbeitung der Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ab 01.01.2022 um weitere 3 Monate für die
    • Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens;
    • Aufhebung der Karenzzeit;
    • Gültigkeitsverlängerung des summarischen Abrechnungsverfahren zG aller Unternehmen.

BR-Standort-Bestimmung

Von einer umfassenden Ausweitung der KAE auf zusätzliche Anspruchsgruppen sieht der BR in der aktuellen Situation ab:

  • Aktuelle Arbeitsmarkt- und Wirtschafts-Entwicklung
    • Die gegenwärtig günstige arbeitsmarktliche und wirtschaftliche Entwicklung gibt keinen Anlass für eine allgemeine Wiedereinführung ausgelaufener Bestimmungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung.
  • Fehlanreize
    • Diese ausserordentlichen Massnahmen führen generell und insbesondere auch angesichts der gegenwärtigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zu erheblichen Fehlanreizen.

Weitere Bundesrats-Beschlüsse wegen der 2G+-Regel

Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, hat der BR hingegen beschlossen,

  • Ausdehnung der KAE ab frühestens 20.12.2021 erneut auf zusätzliche Anspruchsgruppen, d.h. Gewährung wieder eines KAE-Anspruchs unter Bedingungen, für
    • Arbeitnehmer auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag;
    • Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag
    • Lernende.
  • die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung entsprechend anzupassen.

Risiko erheblicher Tätigkeitseinschränkungen für Unternehmen durch die 2G+-Regel

Da die 2G+-Regel zu einer erheblichen Einschränkung der Tätigkeit der betroffenen Unternehmen führen kann, sind laut BR Abfederungsmassnahmen notwendig.

Departements-Auftrag für den Fall allf. breitflächiger Betriebsschliessungen

Zudem beauftragte der Bundesrat das WBF damit,

  • eine Verordnungsanpassung vorzubereiten,
    • welche im Falle von breitflächig angeordneten Betriebsschliessungen oder massiven Einschränkungen eine Einführung der KAE für die zusätzlichen Anspruchsgruppen in allen betroffenen Unternehmen ermöglicht.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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