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Verkehrsrecht

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Keine Temporeduktion zwischen Zürich-Nord und Brüttisellen

Datum:
01.12.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verkehrsbeeinflussungsanlage + Umnutzung der Pannenstreifen ausreichend sowie Lärmschutzmassnahmen an den Anstösser-Gebäuden

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erachtet eine Geschwindigkeitsreduktion in der Nacht auf dem meist befahrenen Autobahnabschnitt der Schweiz als unverhältnismässig.

Zu diesem und weiteren Schlüssen kommt das BVGer in zwei Urteilen.

Sachverhalt

Der Autobahnabschnitt Zürich-Nord bis Brüttisellen ist die meist befahrene Nationalstrasse der Schweiz:

  • Durchschnittlicher täglicher Verkehr

    • rund 150’000 Fahrzeugen pro Tag
  • Spitzen

    • über 10’000 Fahrzeuge pro Stunde
  • Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt

    • 100 km/h.
  • Lärmbelastung

    • Das Bundesamt für Strassen (Astra) stellte bei einer Überprüfung dieses Abschnitts fest:
      • bestehende Lärmschutzmassnahmen
        • teilweise ungenügend
      • Entwässerungskonzept
        • Sanierungsbedürftig
      • verkehrliche Schwachstellen
        • immer wieder Staus und Unfälle.

Seit 2018 werden vorgenommen:

  • Erste Phase

    • Verkehrsoptimierungen
    • Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen
  • Zweite Phase

    • Bau von zwei neuen Strassenabwasseranlagen
    • Umsetzung der Massnahmen für die Lärmsanierung
    • Permanente Umnutzung von Pannenstreifen in gewissen Teilabschnitten der Strecke
      • Engpassverminderungen in beiden Richtungen
      • Verbesserung des Verkehrsflusses.
    • Hierfür reichte das Astra dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) das Ausführungsprojekt «N01/42, 46 AP Verzw. Zürich Nord – Verzw. Zürich Ost – Verzw. Brüttisellen» ein.

Prozess-History

Während der öffentlichen Planauflage erhob unter anderen die Stadt Zürich Einsprache beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Geschwindigkeitsreduktion unverhältnismässig

Das BVGer kommt nun zu folgenden Schlüssen:

  • Unbefristete Umnutzung des Pannenstreifens auf den vorgesehenen Strassenabschnitten

    • Gerechtfertigte Massnahme nämlich die unbefristete Umnutzung des Pannenstreifens, gerechtfertigt ist.
  • Durchgehende Reduktion der Höchstgeschwindigkeit in der Nacht (22 bis 6 Uhr) von 100 km/h auf 80 km/h aus Lärmschutzgründen

    • Unverhältnismässige Massnahme einer Geschwindigkeitsreduktion
      • Ergebnis einer Interessensabwägung aus
        • Konsequenzen aus Lärmsicht
        • Verkehrsinteressen
        • Berücksichtigung der vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien
        • Zwei Gutachten
    • Ausreichende Massnahme
      • Einsatz der vorhandenen Geschwindigkeitssteuerungs-Anlage, welche die Höchstgeschwindigkeit der jeweiligen Verkehrssituation anpasst, sowohl zu Tageszeiten als auch in der lautesten Nachtphase zwischen 5 und 6 Uhr.
  • Bauliche Lärmsanierungs-Massnahme der Autobahn-Nachbarn

    • Weiter hat das BVGer in Bezug auf die Massnahmen zur Lärmsanierung das Astra angewiesen, die Eigentümerschaft von jenen Gebäuden zum Einbau von Schallschutzfenstern zu verpflichten, an denen die Immissionsgrenzwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden könnten.
    • Das Astra habe die hierdurch anfallenden Kosten für die Schallschutzfenster zu übernehmen.

Rechtsmittelfähigkeit

Die beiden Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (A-5105/2020 + A-5149/2020) vom 18.11.2021

Mitteilung des BVGer vom 01.12.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: astra.admin.ch

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