LAWNEWS

Mietrecht / Miete / Mietvertrag / Mietrecht

QR Code

Kündigungssperrfrist?

Datum:
01.12.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die in der Praxis entwickelten Ausnahmen von der Kündigungssperrfrist nach einer Einigung ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens gemäss OR 271a Abs. 2 gelten auch für eine Sperrfrist, die im Anschluss an ein Verfahren vor Schlichtungsbehörde oder vor Gericht ausgelöst worden sein soll:

  • Keine Sperrfrist bei missbräuchlicher Verfahrenseinleitung durch den Mieter
  • Keine Sperrfrist bei Verfahren und Vergleichen über
    • Bagatellen
    • formelle Irrtümer
    • Verfahren
    • Vergleiche, welchen kein ernsthafter Streit vorausgegangen ist, weil die Vermieterin sich in für die Mieter schon bei Einleitung des Verfahrens erkennbarer Weise sofort bereit erklärt hat, den direkt bei der Schlichtungsbehörde eingebrachten Anliegen zu entsprechen (vgl. auch OR 271a Abs. lit. e)
  • Keine Sperrfrist-Annahme, wenn
    • die Sperrfrist-Berufung trotz Kenntnis des erheblichen Interesses des Vermieters an der Kündigung (Interesse einer anderen Konzerngesellschaft an der Nutzung der Sache) als rechtsmissbräuchliches Verhalten eingestuft werden müsste (vgl. ZGB 2);
    • die Mieter in der Zwischenzeit ein von ihnen selber als zumutbar bezeichnetes Ersatzobjekt abgelehnt und daher explizit nicht am Eventualantrag auf Erstreckung festgehalten haben.

Quelle

Bezirksgericht Zürich (BGZ)
MB190012-L vom 12.12.2019
ZMP 2020 Nr. 4

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.