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Personenrecht / Vereinsrecht / Stiftungsrecht / Trusts / Personenrecht

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Stiftungsrecht: NR + SR sind sich über die Modernisierung immer noch uneins

Datum:
09.12.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Personenrecht / Vereinsrecht / Stiftungsrecht / Trusts
Stichworte:
Stiftung, Stiftungsrecht, Stiftungsstandort
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

14.470 PARLAMENTARISCHE INITIATIVE

Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung

Die Debatte im Ständerat vom 08.12.2021 ergab, dass die Räte bei der Modernisierung des Stiftungsrechts weiterhin uneins sind:

  • Nationalrat (NR)
    • Der NR muss sich daher mit der Modernisierung des Schweizer Stiftungsrechts erneut befassen.
  • Ständerat (SR)
    • Beratung des SR vom MI 08.12.2021
      • Der SR hielt an zwei Differenzen fest, weshalb noch zwei Fragen offen sind:
      • Beschwerderecht
        • Entschädigung für Mitglieder von Stiftungsräten
    • Beschwerderecht
      • Entgegenkommen des SR in Richtung NR
      • NR möchte im Gesetz festgehalten haben, dass ein Beschwerderecht haben:
        • «Stifter
        • Begünstigte
        • Gläubiger der Stiftung
        • Stiftungsratsmitglieder oder
        • Spender oder ihnen nahestehende Personen»
      • SR wollte ursprünglich die heutige restriktivere Regelung weiter gelten lassen, wonach Personen mit einem «berechtigten Kontrollinteresse» ein Beschwerderecht haben.
      • An der MI-Sitzung übernahm der SR mit 26 zu 17 Stimmen den Kompromissvorschlag einer Minderheit seiner Rechtskommission:
        • Demnach erhalten nun «Begünstigte oder Gläubiger einer Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder» ein Beschwerderecht.
    • Entschädigung für Mitglieder von Stiftungsräten – Sorge um Ehrenamtlichkeit
      • Der SR ist weiterhin dagegen, dass Stiftungsräte, die auch künftig steuerbefreit wären, gemäss Gesetz explizit eine «angemessene Entschädigung» erhalten können.
      • Der NR will diese Bestimmung in die Revision einfliessen lassen.
      • Der SR will diese Frage, was in diesem Bereich zulässig sei, – wie bisher – der Praxis überlassen.

Damit geht die Vorlage an den NR zurück.

EINGEREICHTER TEXT

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Parlament wird dazu aufgefordert, entsprechende Gesetzesänderungen vorzunehmen, damit die Rahmenbedingungen für ein wirksames und liberales Schweizer Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesen gestärkt werden; insbesondere soll folgenden Punkten Rechnung getragen werden:

  1. eine regelmässige Publikation von Daten zu den wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Organisationen durch das Bundesamt für Statistik;
  2. eine klarere Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde im Sinne eines Beschwerderechts von Personen mit einem berechtigten Kontrollinteresse;
  3. die Optimierung der Rechte des Stifters durch eine Ausdehnung des Änderungsvorbehalts in der Stiftungsurkunde auf Organisationsänderungen;
  4. die Vereinfachung von Änderungen der Stiftungsurkunde durch unbürokratische Änderungen ohne notarielle Beurkundung und durch eine offenere Regelung für unwesentliche Urkundenänderungen;
  5. eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtliche Organmitglieder durch den Ausschluss einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit (unter Vorbehalt einer gegenteiligen statutarischen Regelung);
  6. eine steuerliche Privilegierung für von Erben vorgenommene Zuwendungen aus dem Nachlass durch die Gewährung einmalig erhöhter Spendenabzüge im Jahr des Todesfalls oder im Folgejahr bzw. im Jahr der Erbteilung;
  7. die Möglichkeit eines Spendenvortrags auf spätere Veranlagungsperioden, wenn die Höchstgrenze des Spendenabzugs überschritten ist;
  8. keine Verweigerung bzw. kein Entzug der Steuerbefreiung, wenn gemeinnützige Organisationen ihre strategischen Leitungsorgane angemessen honorieren; dies ist zivilrechtlich zulässig und soll dementsprechend auch steuerrechtlich möglich sein.

BEGRÜNDUNG

Der Stiftungsstandort Schweiz geniesst mit einem hochentwickelten Philanthropiesektor und als Standort für internationale gemeinnützige Organisationen eine weltweite Bedeutung. Um diese Stellung auch in Zukunft zu festigen, sind institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die den aktuellen Bedürfnissen des gemeinnützigen bzw. Nonprofitsektors Rechnung tragen. Die Schweiz ist dabei international führend hinsichtlich der Selbstregulierung von gemeinnützigen Organisationen. Das Zewo-Gütesiegel, der Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 21 sowie die beiden Governance-Kodizes Swiss NPO-Code und Swiss Foundation Code haben international Massstäbe gesetzt und tragen massgeblich zu einem effizienten NPO-Sektor bei. Damit besteht eine wichtige Grundlage für die wirksame Zweckerfüllung dieses gesellschaftlich bedeutsamen Sektors.

Ziel der Initiative ist eine weitere Stärkung der bereits guten Rahmenbedingungen für diesen wichtigen Bereich durch entsprechende Gesetzesänderungen bzw. -ergänzungen, insbesondere des ZGB und des DBG. Die Schwerpunkte der Forderungen liegen dabei auf mehr Branchentransparenz, einer erhöhten Wirksamkeit der Stiftungstätigkeit und einer Optimierung der stiftungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen.

Neben den Verbesserungen auf Bundesebene ist gleichzeitig auch der Dialog mit den Kantonen für weitere Massnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu führen.

 CHRONOLOGIE

  • 03.11.2015   KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN SR   >   Folge gegeben
  • 03.11.2016   KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN NR   >   Keine Zustimmung
  • 12.09.2017   STÄNDERAT   >   Folge gegeben
  • 19.10.2017   KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN NR   >   Folge gegeben

ENTWURF 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Schweizer Stiftungsstandort, Stärkung)

BBl 2021 486

  • 16.09.2019   STÄNDERAT   >   Fristverlängerung

BIS ZUR HERBSTSESSION 2021.

Stand der Beratungen: Von beiden Räten behandelt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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