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Kirchensteuern: ESTV hat Dossier „Steuerinformationen“ aktualisiert

Datum:
28.01.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Kirche, Kirchensteuer, Konfession, Steuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Stand: 01.01.2022

  • Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat gemäss Mitteilung vom 27.01.2022 das Dossier „Steuerinformationen“ überarbeitet.

Einleitung

Diese aktualisierten Texte der Kirchensteuer-Steuerinformationen

  • behandeln die verschiedenen Kirchensteuersysteme in den Kantonen
  • erklären die Funktionsweise der Kirchensteuersysteme.

Herausgeberschaft

Herausgeber der sog. „Steuerinformationen“ ist die Schweizerische Steuerkonferenz SSK, d.h. die Vereinigung der schweizerischen Steuerbehörden.

Überblick zu den Kirchen(steuer-)Systemen der Schweiz

Die Kirchensteuern werden im vielschichtigen schweizerischen Steuersystem unter den kantonalen Steuern eingeordnet:

  • Bundesstaatliche Kompetenzausscheidung
    • Gemäss BV 3 ist es Sache der Kantone, das Verhältnis zwischen Staat und Kirche zu ordnen und insbesondere die rechtliche Stellung der Religionsgemeinschaften zu bestimmen.
  • Vom Bund festgesetzte Schranken
    • Der Bund bestimmt, welche Schranken die Kantone bei der Ausübung der Kirchenhoheit zu beachten haben.
    • Innerhalb der Schranken des Bundesrechts sind die Kantone frei, beispielsweise
      • Staat und Kirche zu trennen;
      • eine oder mehrere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anzuerkennen;
      • die Religionsgemeinschaften finanziell zu unterstützen.
  • Unterschiedliche Kompetenznutzung der Kantone
    • Die Kantone haben die Kirchenhoheit – historisch bedingt – in den Schranken des Bundesrechts sehr unterschiedlich ausgenutzt.
  • Keine deckungsgleichen Regelungen
    • Keine Regelung ist vollständig gleich wie die anderen, weshalb heute in der Schweiz verschiedene 26 Gestaltungsformen gelten.
  • Evangelisch-reformierte (protestantische) und römisch-katholische Kirchen als öffentliche Rechtsträger mit Steuererhebungsermächtigung anerkannt
    • In der Mehrheit der Kantone sind öffentlich-rechtlich anerkannt und zur Erhebung der Kirchensteuer ermächtigt:
    • die evangelisch-reformierte (protestantische) und
    • die römisch-katholische Kirche.
  • Weitere Kirchen mit gleicher Rechtsstellung wie protestantische + römisch-katholische Kirche
    • Mehrere Kantone haben die vorerwähnte Rechtsstellung der „beiden Staatskirchen“ auch eingeräumt:
      • der christkatholischen Kirche:
        • ZH
        • BE
        • LU
        • SO
        • BS
        • BL
        • SH
        • SG
        • AG
        • NE
        • GE
      • der israelitischen Kultusgemeinschaft1
        • BS
        • FR
        • SG.
  • Religionsgemeinschaften in NE + GE unterstehen Privatrecht
    • In den nachgenannten Kantonen unterstehen sämtliche Religionsgemeinschaften dem Privatrecht:
      • NE
      • GE
    • Zu NE:
      • Dies auch wenn die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche in NE als «Institutionen von öffentlichem Interesse» gelten und in GE «als gemeinnützige Einrichtung anerkannt» sind.
    • Somit sind Staat und Kirche in diesen beiden Kantonen NE + GE weitgehend getrennt.
  • Kirchen als juristische Personen in VD, die vom Staat (Kanton + Gemeinden) alimentiert werden
    • Eine Besonderheit ist im Kanton VD anzutreffen:
      • Die evangelisch-reformierte Kirche und römisch-katholische Kirche des Kantons werden zwar als öffentlich-rechtliche Institutionen anerkannt, aber mit dem Charakter einer juristischen Person.
      • Der Staat (Kanton und Gemeinden) gewährt den anerkannten Kirchen die notwendigen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Wohle aller.
    • Es werden daher keine Kirchensteuern erhoben.
    • Die Kultusaufwendungen werden vollumfänglich vom Staat getragen.
    • Diese Auslagen werden daher durch die allgemeinen, von Kanton und Gemeinden erhobenen Steuern gedeckt.
  • In VS sind Kultussachen Gemeindeangelegenheit
    • Im Kanton VS obliegen die Kultusauslagen den Gemeinden.
    • Zur Bestreitung dieser Auslagen können die Gemeinden die Erhebung einer Kultussteuer beschliessen.
    • Nur drei Gemeinden (u.a. der Kantonshauptort Sitten) haben bis heute von diesem Recht Gebrauch gemacht.
  • Anerkennungswirkung
    • Mit der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind im Allgemeinen gewisse Vorteile verbunden.
    • Vorbehältlich des oben Erläuterten erleichtert der Staat der Kirche die Erfüllung ihrer Aufgaben, indem er ihr das Besteuerungsrecht gewährt und unter Umständen weitere Leistungen erbringt.
  • Nichtanerkennung
    • Die nicht anerkannten Religionsgemeinschaften
      • unterstehen den Regeln des Privatrechts;
      • finanzieren sich im Allgemeinen über Mitgliederbeiträge.

1 Besonderheit im Kanton BE: Die israelitische Kultusgemeinschaft ist öffentlich-rechtlich anerkannt, besitzt aber keine Steuerhoheit (für diese wäre eine kantonalrechtliche Anerkennung notwendig). Besonderheit im Kanton ZH: Die Israelitische Cultusgemeinde Zürich und die Jüdische Liberale Gemeinde sind öffentlich-rechtlich anerkannt, besitzen aber keine Steuerhoheit.

Inhalt

Die Steuerinformationen zu den Kirchensteuern behandelt den Fokus aller Beteiligten und ihrer Pflichten:

  • Kirchen und ihre Steuersysteme
  • Steuersubjekt und Steuerpflicht
  • Steuerbefreiung
  • Gegenstand der Kirchensteuer
  • Steuerfüsse
  • Aufteilung und Verwendung der Steuererträge

Aus dem nachfolgenden Inhaltsverzeichnis werden die Details der Fokussierungen erkennbar:

Zu den vollständigen Kirchensteuer-Steuerinformationen

ESTV Kirchensteuern

Zu den vollständigen Kirchensteuer-Steuerinformationen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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