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Gerichte / Zivilprozessrecht

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Verzögerungen bei den Gerichten

Datum:
07.01.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Exequatur Schweiz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Adäquates Vorgehen gefragt

Einleitung

Bekanntlich bemühen sich die Gerichte, die Verfahren so zeitnah wie möglich und in der erforderlichen Qualität zu bearbeiten.

Arbeitsbelastung

Wegen der starken Arbeitsbelastung ersuchen einzelne Gerichte um Verständnis, wenn es bei der Fallbearbeitung zu Verzögerungen kommt.

Kommunikation bei gerichtlichem Erledigungsstau

Dem Vernehmen nach haben die Gerichte Verständnis für:

  • Hinweise auf eine Bearbeitungslücke
  • Begründete Dringlichkeiten.

Nur telefonische Rückfragen

Erweist sich eine Rückfrage als angezeigt, soll diese zunächst telefonisch beim zuständigen Gerichtsschreiber erfolgen, und zwar gut vorbereitet, mit Kenntnis von:

    • Fall-Nummer
    • Name des zuständigen Gerichtsschreibers
    • Parteien
    • Verfahrensgegenstand
    • Eigene Legitimation zur Kontaktnahme
  • Letzter Verfahrensschritt
  • Konkretes Erledigungsbedürfnis
    • Dringlichkeit
      • Gefahr der Veränderung der Verhältnisse
      • Unerlaubte Disposition einer Partei über den Streitgegenstand
      • Gesundheitszustand einer Partei oder von Zeugen
      • Usw.
    • Monatelange Nichtbearbeitung von Eingaben oder Anträgen
      • Eingabezeitpunkt
      • Frage, ob Unterlagen fehlen würden und nachgereicht werden könnten
    • Sonstiges

Schriftliche Eingaben und Anfragen?

Schriftliche Eingaben und Rückfragen scheinen weniger beliebt zu sein:

  • Mehr Beantwortungsaufwand (für eine schriftliche Rückantwort)
  • Paper-Trail-Unannehmlichkeiten bei Gericht
  • Behandlungsfolgen (eine Eingabe mit Rüge müsste ggf. als Rechtsverzögerungs- und/oder Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde bzw. Oberinstanz weitergeleitet werden).

Fazit

Der von einer langen Verfahrensdauer Betroffene sollte sich gut überlegen, wann und wie er vorgeht, umdie Magistratspersonen bei Gericht nicht vor den Kopf zu stossen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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