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Kunst im Fokus des Fiskus

Datum:
18.02.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Kunstrecht
Stichworte:
Besteuerung, Erwerbstätigkeit, Hausrat, Kunst, Kunstwerke, Liebhaberei, Wertgegenstand
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Für (wissende) Kunstbesitzer stellt sich jedes Jahr bei der Steuer(selbst)deklaration die Frage, ob und wenn ja, welche Werke sie als Hausrat oder als zu bewertende Kunstgegenstände ausweisen.

Vom gewöhnlichen Wandschmuck zur wertvollen Kunst

Es ist eine klassische Entwicklung, dass jemand aus Werkgefallen, wegen des günstigen Preises eines Wandschmuckes oder zur Unterstützung mittelloser Künstler Werke erstanden hat, die später zu wertvoller Kunst geworden sind.

Was beim Staat so sein kann (es hängen bei Behörden und Gerichten teilweise Werke von Albert Anker und anderen, heute prominenten Künstlern an den Wänden oder sind in Bilderarchivs eingelagert) ist auch bei Privatpersonen anzutreffen.

Manchmal wissen die Kunstbesitzer von ihrem Glück nichts, v.a. wenn sie oder ihre Vorfahren ein Werk als bloss dekorativer Wandschmuck erworben oder geschenkt erhalten haben.

Leihgaben in Ausstellungen

Bei Leihgaben in Ausstellungen und in Museen ist es unvermeidlich, dass über die Promotion der Ausstellung zu Ehren des Künstlers auch die Medien über den Kunst-Verleiher berichten, sofern und soweit er nicht anonym gehalten wird. In solchen Fällen erfahren auch die heute aufmerksamen Steuerbehörden davon. Für den Kunst-Verleiher kann seine Bereitschaft, Dritten das Werkschaffen des Künstlers näher zu bringen, teure finanzielle Folgen haben:

  • Die Vermögenssteuerpflicht.

Ist der Kunstbesitzer nicht gut betucht, kann dies sogar dazu führen, dass er zu (schmerzlichen) Zwangsverkäufen schreiten muss, um die Steuern tilgen zu können.

Hausrat oder Wertgegenstand?

Kunstwerke im Besitz von Privaten, die als Wandschmuck dienen, gelten dem Grundsatze nach als «steuerfreier Hausrat».

Wertrelation von Kunstgegenstand und Gesamtvermögen

Massgebend für die in der Praxis bekannte Werterelation von Kunstgegenstand und Gesamtvermögen sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls:

  • Normalverdiener
    • Bei einer Privatperson, die Normalverdiener ist, kann ein Gemälde von zB CHF 100 000 Wert bereits Vermögenssteuern auslösen.
  • Vermögende Person mit Bild in Luxusvilla
    • Der millionenteure Hodler an der Wand einer Luxusvilla darf dagegen steuerfrei bleiben.
    • Steuerlich entscheidend ist das Verhältnis zwischen des Werts des Kunstgegenstandes und dem Gesamtvermögen des Kunstsammlers.

Ursprüngliches Erwerbsmotiv

Für die fiskalische Abgrenzung ist wichtig,

  • ob ein Kunstwerk immer noch seinem ursprünglichen Zweck als Wohnungsausstattung dient oder,
  • ob es im Tresor verwahrt wird und womöglich bereits auf einen Verkauf wartet.

Bemessungsgrundlage für Vermögenssteuer

Fällt eine Vermögenssteuer an, wird als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt:

  • Der Versicherungswert.

Ohne konkreten Verkauf lässt sich der Marktwert von Unikaten kaum je genau eruieren.

Fehlt eine Versicherungsdeckung, wird entweder auf eine glaubwürdige Selbstdeklaration abgestellt oder es wird ein Bewertungsgutachten verlangt.

Die Steuerbehörden gehen im Falle von Schenkungen oder Vermächtnissen an nicht steuerbefreite Personen gleich vor.

Steuerfreier Kapitalgewinn oder gewerbsmässige Kunsthandel?

Beim Verkauf von Kunstwerken von Wert durch Privatpersonen stellt sich die Frage, wie ein Verkaufsgewinn zu behandeln ist,

  • als steuerfreier Kapitalgewinn?
  • als steuerbarer Gewinn bzw. Einkommen aus Erwerbstätigkeit?

Kapitalgewinne aus Verkauf von beweglichem Privatvermögen unterliegen nicht der Einkommenssteuerpflicht.

Wird indessen der Kunsthandel gewerbsmässig betrieben, sind die dabei erzielten Gewinne steuerbar.

Zu den Einzelheiten unter:

Steuerfreier Kapitalgewinn?

Bei Verkaufsgewinnen besteht folgende Praxis der Steuerbehörden:

  • Grundsatz
    • Der Gewinn aus dem Verkauf von Kunstgegenständen ist für Privatpersonen grundsätzlich steuerfrei.
  • Kein Verlustabzug
    • Wertverluste sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Gewerbsmässiger Kunsthandel?

Wer immer wieder Kunstwerke kauft und verkauft oder etwa eine ganze Sammlung zur Auktion bringt, muss damit rechnen, als professioneller Kunsthändler eingestuft zu werden.

Die Kriterien für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige als professioneller Kunsthändler zu qualifizieren ist, sind etwa:

  • häufige An- und Verkäufe
  • besondere Fachkenntnisse
  • eine kurze Besitzesdauer
  • der Einsatz von Fremdkapital
  • planmässiges, systematisches Vorgehen
  • die rasche Reinvestition des Verkaufserlöses in neue, gleichartige Kunstwerke.

Für die Kunsthändler-Einstufung kann ausreichend sein, wenn ein einziges Kriterium erfüllt ist.

Weiter wenden die Steuerbehörden für die Einstufung als professioneller Kunsthändler folgende Praxisregeln an:

Heikel für den Kunstbesitzer wird es in der Praxis, wenn er hauptberuflich Galerist ist, daher über das Fachwissen verfügt und hohe Kredite zum Einsatz gelangen. – Im Zweifelsfall ist es empfehlenswert, bei den Steuerbehörden vorgängig bzw. zeitnah einzuholen:

  • die Meinung der Steuerbehörden zum geplanten Kunst-Verkauf bzw.
  • ein «Steuerruling» («Steuerrulings» sind kostenlos).

Einmal als gewerbsmässiger Kunsthändler eingestuft, hat dies für den Kunstsammler diverse pekuniäre Folgen:

  • Steuerpflicht
    • Die Privatperson wird als professioneller Kunsthändler eingestuft und wie ein Einzelunternehmer besteuert.
    • Es ergeben sich die gleichen Probleme wie beim nebenerwerblichen professionellen Wertpapierhändler:
      • Keine Buchführung durch den Steuerpflichtigen, weil er annimmt, dass sonst auf eine geschäftliche Tätigkeit geschlossen würde.
      • Ohne Buchführung keine Verlustverrechnung bzw. keine Verlustberücksichtigung.
  • Sozialabgabepflicht
    • Nebst der Einkommenssteuern hat der Steuerpflichtige Sozialabgaben für Einkommen aus selbstständigem Nebenerwerb zu entrichten.
    • Wie erwähnt, entstammen die Kriterien dafür aus der Gerichtspraxis für den Handel mit Wertpapieren, Liegenschaften und Weinsammlungen (vgl. BGer 2A.66/2002 vom 17.09.2002).
  • Zölle und Mehrwertsteuer
    • Der Kunsthandel ist im Falle des selbständigen Nebenerwerbs auch den Abgabepflichten von Zoll und MWST unterworfen (vgl. BGE 138 II 251 ff.; BGer 2A.372/2006 vom 21.01.2008; BGer 2C_399/2011 vom 13.04.2012)

Eigenwerke

Bei Privatpersonen, die selbst zu Pinsel, Schnitzmesser oder Meissel  greifen, Kunstwerke herstellen und diese verkaufen möchten, unterscheiden die Steuerbehörden zwischen:

Liebhaberei (Hobbykünstler)

Hobbykünstler

  • müssen ihren Verkaufsgewinn als Einkommen versteuern;
  • dürfen ihre Aufwendungen für Farbe, Atelier oder Verkaufsflyer nicht steuerlich absetzen,
    • solange sie von der Sozialversicherungsanstalt und von den Steuerbehörden nicht als Berufskünstler anerkannt sind.

Erwerbstätigkeit (professionelle Kunstschaffende)

Bei Kunstschaffenden, die Werke herstellen, um sie zu verkaufen, wird grundsätzlich auf eine Erwerbstätigkeit geschlossen.

Können sie aber aus ihrem Kunstschaffen nicht leben,

  • verlieren sie ihren Steuerstatus als professioneller Künstler, wenn sie nach fünf oder mehr Jahren noch Verluste generieren.

Fazit

Wie in so vielen Bereichen von Recht und Steuern kommt es auf die konkreten Umstände an. Jeder Fall ist für sich genommen speziell, individuell und damit einzeln zu beurteilen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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