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Ukraine: Schutzstatus S für Menschen aus der Ukraine

Datum:
14.03.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 11.03.2022 entschieden, dass Menschen aus der Ukraine, die ihre Heimat des Krieges wegen verlassen mussten, in der Schweiz den Schutzstatus S erhalten.

Damit wird den Schutzsuchenden rasch ein Aufenthaltsrecht ermöglicht, ohne dass sie ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssen.

Einleitung

 

Um den Geflüchteten schnell und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren, hat der BR erstmals den Schutzstatus S aktiviert.

 

Schutzstatus S

 

 

  • Gültigkeitsbeginn
    • SA 12.03.2022.
  • Funktion
    • Ukrainische Staatsangehörige
      • Mit dem Schutzstatus S wird dieser bestimmten Personengruppe für die Dauer einer schweren Gefährdung, insbesondere während dieses Krieges, kollektiv Schutz gewährt.
    • Drittstaatenangehörige aus Sicht der Ukraine
      • Der Schutzstatus S wird nebst ukrainischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen auch Personen aus Drittstaaten, die das Land wegen des Krieges verlassen haben, gewährt.
        • Voraussetzungen
          • Diese Drittstaatenangehörigen müssen
            • vor ihrer Flucht über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügt haben und
              • nicht sicher und dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren können.
        • Kein Anspruch
          • Nicht unter den Schutzstatus S fallen Personen, denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden ist.
  • Gültigkeitsdauer
    • Das Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist befristet auf
      • 1 Jahr.
  • Verlängerung
    • Das Aufenthaltsrecht kann verlängert werden.
  • Rechte aus dem Status S
    • Familiennachzug
    • Erwerbstätigkeit
      • Aufhebung der dreimonatigen Wartefrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
      • Der BR erlaubt die selbständige Erwerbstätigkeit.
    • Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt
      • Ukrainer haben vollständigen Zugang zum Arbeitsmarkt.
    • Recht auf Ausbildung
      • Der Zugang zur Schule ist gewährleistet.
      • Massnahmen zur Förderung des Spracherwerbs sind beim SEM in Prüfung.
    • Reisrecht
      • Personen mit dem Schutzstatus S dürfen bewilligungsfrei reisen.

Verordnungs-Änderung

Der BR hat weiter auf Verordnungsstufe in einzelnen Punkten Anpassungen an dem im Asylgesetz definierten Schutzstatus S beschlossen.

Medienmitteilung des Bundesrats vom 11.03.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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