ZPO 311 ff. / ZGB 176 Abs. 1 Ziffer 1
Keine Nachbesserung der Berufung
Die Berufungsschrift war innert der gesetzlichen Berufungsfrist begründet einzureichen:
-
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
- Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig:
- Eine Nachreichung der Begründung;
- eine Nachbesserung;
- eine Ergänzung der Berufung.
-
Nach Ablauf des Replikrechts
- Das Gleiche gilt auch für die Ausübung des Replikrechts.
-
Neue rechtliche Argumente
- Neue juristische Argumente können ggf. vorgetragen werden,
- wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder neue Beweismittel ins Berufungsverfahren eingebracht hat.
- Neue juristische Argumente können ggf. vorgetragen werden,
- Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig:
Hypothetisches Einkommen
Die Annahme, das Erwerbspensum als Flight Attendant könne aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht ausgedehnt werden, ist nicht willkürlich.
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