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Personenrecht / Familienrecht

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Ausländische Leihmutterschaft: Prüfung nach aktuellem schweizerischem Recht

Datum:
30.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Leihmutterschaft, Leihmutterschaftsvertrag, Staatsangehörigkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Personenstandsregister / Kindesanerkennung

IPRG 15, 23 Abs. 2, 32, 68 – 70 und 73; ZGB 252 Abs. 1; BV 8 Abs. 2; EMRK 14 i.V.m. 8; UN-KRK 2 und 7

Einleitung

Mit Entscheid vom 07.02.2022 hatte das Bundesgericht (BGer) zur Anerkennung von zwei in Georgien geborenen Leihmutterkindern Stellung zu nehmen und dieses Mal, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des EMGR, wonach eine Möglichkeit zur Anerkennung eines Kindschaftsverhältnisses zwischen Kind und Wunschmutter gegeben werden müsse.

Sachverhalt

A.A.________ ist Schweizer Bürgerin (Heimatort Zürich) und türkische Staatsangehörige; ihr Ehemann B.A.________ ist türkischer Staatsangehöriger. Beide haben Wohnsitz in Zürich. A.A.________ leidet an einer seltenen Fehlbildung und kann keine Kinder austragen. Am 29. Juni 2018 schloss das Ehepaar in Georgien mit E.________, georgische Staatsangehörige, einen Leihmutterschaftsvertrag. Die Samenspende stammte von B.A.________ und die Eizellenspende von A.A.________. Am uu.uu.2019 gebar E.________ die Zwillinge C.________ und D.________. A.A.________ und B.A.________ reisten am vv.vv.2019 mit den beiden Kindern in die Türkei, wo sie bereits am 14. Februar 2019 als türkische Staatsangehörige und als Kinder von A.A.________ und B.A.________ registriert wurden, und dann in die Schweiz zurück.

A.b. Am 3. April 2019 übermittelte die Schweizer Botschaft in Tiflis/Georgien, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich die Geburtsurkunden nebst weiteren Dokumenten. Auf den vom Amt für Zivile Registrierung, Tiflis, am 12. Februar 2019 ausgestellten Geburtsurkunden werden C.________ und D.________ nebst Geburtsdatum und -ort (einzig) mit dem Familiennamen A.________, sowie B.A.________ als Vater und A.A.________ als Mutter sowie mit der türkischen Staatsangehörigkeit aufgeführt.

Prozess-History

  • Gemeindeamt Zürich

    • Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 übernahm das Gemeindeamt zur Nachbeurkundung die Vornamen, Geburtsdatum und -ort und ordnete für die weiteren Daten die Eintragung im Personenstandsregister Infostar an.
  • Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

    • Gegen die Eintragungsverfügung rekurrierten A.A.________, B.A.________, C.________, D.________ sowie E.________ bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion).
    • Mit Verfügung vom 8. November 2019 hiess die Justizdirektion den Rekurs gut und wies das Gemeindeamt an, bezüglich C.________ und D.________ bestimmte Punkte der Eintragung zu ändern und als Familiennamen A.________, die Schweizer Staatsangehörigkeit (Zürich), als Vater B.A.________ und als Mutter A.A.________, je ohne weitere Spezifizierung der Beziehungsart, in Infostar einzutragen.
  • Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

    • Gegen die Verfügung der Justizdirektion erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD, handelnd durch das Bundesamt für Justiz BJ, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Es beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion und die Eintragung gemäss Angaben der Verfügung des Gemeindeamtes vom 1. Juli 2019 (lit. A.c), jedoch ohne Angabe des Vaters B.A.________ (Name und Beziehungsart).
    • Mit Urteil vom 14. Mai 2020 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Bundesamtes teilweise gut und hob die Verfügung der Justizdirektion auf. Es ordnete die (vollumfängliche) Eintragung gemäss der Verfügung des Gemeindeamtes vom 1. Juli 2019 an.
    • Die Beschwerde von A.A.________, B.A.________, C.________, D.________ sowie E.________, welche eine Erhöhung der Parteientschädigung verlangt hatten, wurde vom Verwaltungsgericht als gegenstandslos abgeschrieben.
  • Bundesgericht

    • A.A.________ (Wunschmutter), B.A.________ (Wunschvater), C.________, D.________ sowie E.________ (Leihmutter) haben mit Eingabe vom 2. Juli 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
      • Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und (wie im kantonalen Verfahren) die Anerkennung (und entsprechende Nachbeurkundung) der georgischen Geburtsurkunden betreffend die genetische Elternschaft der Eltern A.A.________ und B.A.________ und die Nicht-Elternschaft der Leihmutter E.________ (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3).
      • Eventuell sei der georgische Leihmuttervertrag vom 29. Juni 2018 als Kindesanerkennung von A.A.________ und B.A.________ bzw. Kindesaberkennung von E.________ anzuerkennen (in Rechtsbegehren Ziff. 2).
      • Sie verlangen die Eintragung im Personenstandsregister, wie sie die Justizdirektion zur Änderung angeordnet hat (lit. A.d), d.h. es seien C.________ und D.________ mit dem Familiennamen A.________, der Staatsangehörigkeit Schweiz (sowie Türkei), als Vater B.A.________ und als Mutter A.A.________, je ohne weitere Spezifizierung (Beziehungsart) in Infostar einzutragen.
    • Vernehmlassungs-Gelegenheit an die beteiligten Behörden etc.

Erwägungen

Das BGer hat nun entschieden, dass

  • ausländische Geburtsurkunden, die auf einer dortigen Leihmutterschaft basierten, in der Schweiz nicht anerkannt würden, weil die georgischen Geburtsurkunden keine Gerichtsentscheidungen im Sinne von IPRG 70 darstellen würden;
  • sich die Frage, wer die Eltern des Kindes sind nach schweizerischem Recht beurteile;
  • die gebärende Leihmutter in der Schweiz daher als rechtliche Mutter des Kindes zu betrachten sei;
  • das Kindsverhältnis zum genetischen Wunschvater aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung hergestellt werden müsse, was voraussetze, dass die Leihmutter nicht verheiratet sei;
  • die Wunschmutter das Kind in der Schweiz adoptieren müsste;
  • bis zur Stiefkindadoption durch die genetische Wunschmutter die Leihmutter Inhaberin der (alleinigen) elterlichen Sorge sei;
  • das Kind bei der Eintragung ins Personenstandsregister den Geschlechtsnamen der Leihmutter erhalte (ZGB 298a, ZGB 298b und ZGB 270a).

Die Beurteilung wäre eine andere,

  • falls die Wunscheltern nebst der Geburtsurkunden über ein Gerichtsurteil verfügt hätten.

In Georgien war dies für die Wunscheltern weder vorgesehen noch möglich,

Die Beschwerdeführer brachten grundsätzliche Kritik an der Regelung der Mutter- bzw. Elternschaft im Rahmen von im Ausland durchgeführten Leihmutterschaften an. Das BGer wies die Beschwerdeführer  darauf hin, dass es allgemein am Gesetzgeber liege, das Auseinanderfallen der genetischen, biologischen und sozialen Elternschaft zu regeln. Das BGer habe die Kompetenz und Aufgabe des Parlaments zur Neugestaltung im Bereich des Abstammungsrechts bereits betont (vgl. BGE 144 III 1 E. 4.4.1, E. 4.4.3; vgl. Bericht des Bundesrates vom 17. Dezember 2021, Reformbedarf im Abstammungsrecht, in Erfüllung des Postulats 18.3714 «Überprüfung des Abstammungsrechts»).

Fazit

Aufgrund des Dargelegten erkennt das BGer keine Rechtsverletzung, wenn das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung des Gemeindeamtes vom 1. Juli 2019 wiederhergestellt hat. Die Aufnahme der Geburt von C.________ und D.________ im Ausland durch Nachbeurkundung im Personenstandsregister sei nicht zu beanstanden. Das gelte ebenso für das von Gesetzes wegen entstandene Kindesverhältnis zur Leihmutter und das durch Rechtsakt begründete Kindesverhältnis zum Vater. Auch die dazugehörigen Zusatzangaben betreffend Leihmutterschaft hätten Bestand.

Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen, soweit darauf einzutreten war
  • Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführer

BGer 5A_545/2020 vom 07.02.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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