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Facebook-Kontoinhaber mit rassistischen Kommentaren Dritter auf seiner Pinnwand: Bestätigung Freispruch

Datum:
16.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Internetrecht
Stichworte:
Facebook, Rassismus
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 261bis

Das Bundesgericht (BGer) hat eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg abgewiesen.

Die StA NE beantragte die Verurteilung des Inhabers eines Facebook-Kontos wegen Rassendiskriminierung, auf dessen «Pinnwand» Dritte rassistische Kommentare gepostet hatten.

Da der Inhaber des Facebook-Kontos von den fraglichen Beiträgen keine Kenntnis hatte, ist seine strafrechtliche Verantwortlichkeit mangels einer spezifischen Rechtsgrundlage ausgeschlossen.

BGer 6B_1360/2021 vom 07.04.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Diskriminierung und Aufruf zu Hass

StGB

Art. 261bis 283

Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,

wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind,

wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,

wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völ­kermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,

wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit be­stimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

283 Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 2887BBl 1992 III 269). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG 14. Dez. 2018 (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung), in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1609BBl 2018 3773 5231).

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