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Strafrecht / Strafprozessrecht

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«Nur-Ja-heisst-Ja» kommt im geltenden Sexualstrafrecht nicht zur Anwendung

Datum:
12.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
sexuelle Nötigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das geltende Sexualstrafrecht darf nicht so ausgelegt werden, dass die fehlende Einverständniserklärung in eine sexuelle Handlung («Nur-Ja-heisst-Ja») ausreichen würde, um jemanden wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung zu verurteilen.

 Dies würde den Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» verletzen.

Sachverhalt

Das Strafgericht des Kantons Genf hat im September 2020 einen Beschuldigten wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung verurteilt.

Prozess-History

  • Der Beschuldigte erhob Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Genf (KG GE), welches ihn von diesen Anklagepunkten freisprach.
  • Die betroffene Frau erhob Beschwerde dagegen beim Bundesgericht (BGer).

Erwägungen

  • Sachverhaltsfeststellung

    • Das BGer setzt sich zunächst mit der Feststellung des Sachverhalts auseinander:
      • Unbestrittene sexuelle Handlungen zwischen den Parteien.
      • Umstrittener Tathergang, insbesondere, ob die sexuellen Handlungen mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin erfolgten.
      • Durchschnittlich glaubhafte Aussagen beider Parteien (Qualifikation KG GE)
      • Abstellen des KG GE auf die wenigen objektiven Anhaltspunkte und die übereinstimmenden Schilderungen der Parteien;
        • soweit solche fehlten, stützte sich das KG GE auf die von der einen oder anderen Seite zugestandenen Punkte.
      • In Würdigung der vorinstanzlichen Erwägungen kommt das BGer zum Schluss, dass die Sachverhaltsfeststellung des KG GE nicht offensichtlich unhaltbar ist.
  • Auslegung StGB 189 und StGB 190

    • Die Beschwerdeführerin vertritt sodann die Ansicht, StGB 189 (sexuelle Nötigung) und StGB 190 (Vergewaltigung) seien in dem Sinne auszulegen, dass jede nicht einvernehmlich erfolgte sexuelle Handlung mit Strafe bedroht sei («Nur-Ja-heisst-Ja»).
    • Dies ergebe sich aus
      • der Rechtsprechung zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
      • dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention).
  • Istanbul-Konvention

    • Gemäss der Istanbul-Konvention ist es erforderlich, dass das Einverständnis der Person freiwillig als Ergebnis ihres freien Willens erteilt wird, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird (Artikel 36 Absatz 2).
    • Die Vertragsstaaten sind frei bei der
      • genauen Ausformulierung ihrer Gesetzgebung und
      • der Elemente, die eine freiwillige Zustimmung begründen.
    • Das BGer kommt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall offenbleiben kann,
      • ob der Wortlaut von StGB 189 und StGB 190 den Anforderungen der Istanbul-Konvention entspricht,
        • da diese keine subjektiven Rechte der Person begründet, die sich darauf beruft.
  • Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR)

    • Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verpflichten EMRK 3 und EMRK 8 die Staaten zum Erlass von Bestimmungen,
      • die jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung – auch bei fehlendem physischen Widerstand des Opfers – wirksam unter Strafe stellen.
    • Dabei verfügen die Staaten
      • über einen grossen Ermessensspielraum.
    • Gemäss dem EGMR definieren viele Rechtssysteme die Vergewaltigung nach wie vor anhand der Mittel,
      • die der Täter einsetzen muss,
        • um die Unterwerfung des Opfers zu erreichen.
    • Der EGMR prüft
      • indessen nicht,
        • ob der gesetzliche Rahmen im Allgemeinen in dem betreffenden Land ausreichend ist;
      • aber,
        • ob im konkreten Fall der angezeigte Sachverhalt vom gesetzlichen Rahmen umfasst wird und,
        • ob dem mutmasslichen Opfer ein effektiver Schutz seiner Rechte zuteil wurde.
    • Der EGMR hatte sich bisher noch mit keinem Fall zu befassen,
      • bei dem es einzig um die fehlende Zustimmung ging und
      • der sich unter einer Gesetzgebung ereignete,
        • die nicht die Zustimmungslösung («Nur-Ja-heisst-Ja») vorsieht.
  • Nötigungshandlung

    • Auch wenn die Rechtsprechung diesbezüglich keine sehr hohen Anforderungen stellt,
      • bildet die Nötigungshandlung eines der Tatbestandsmerkmale der StGB 189 und StGB 190.
    • Erforderlich ist, dass
      • das Opfer mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist,
      • der Täter dies weiss oder in Kauf nimmt und
      • sich darüber hinwegsetzt,
        • indem er eine Situation missbraucht (Ausübung psychischen Drucks) oder
        • bestimmte Mittel einsetzt (u.a. Drohung oder Gewalt).
    • Nicht erforderlich ist, dass der Täter
      • das Opfer zum Widerstand unfähig macht oder
      • das Opfer körperlich misshandelt.
    • Mit der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Interpretation
      • entfiel das Element der Nötigungshandlung;
        • das Legalitätsprinzip («keine Strafe ohne Gesetz») verlangt indessen seine Berücksichtigung.
    • Ein allfälliger Verzicht auf dieses Tatbestandsmerkmal fällt in die Zuständigkeit des Gesetzgebers.
      • Im Rahmen der gegenwärtig laufenden Sexualstrafrechts-Revision wird von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK SR) die Ablehnungslösung («Nein-heisst-Nein») vorgezogen.

Entscheid

Das BGer wies nun die von der betroffenen Frau gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ab und bestätigt den Freispruch des Mannes.

BGer 6B_894/2021 vom 28.03.2022

 Publiziert: 11.05.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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