LAWNEWS

Sozialversicherungsrecht

QR Code

BR senkt in der Unfallversicherungsverordnung (UVV) den Prämienratenzahlungszuschlag massiv

Datum:
23.06.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
Unfall, Unfallversicherungsverordnung, Versicherung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: 01.01.2023

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 22.06.2022 die Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) genehmigt:

  • Mit dieser Anpassung soll der Zuschlag für die ratenweise Zahlung der Unfallversicherungsprämien an die veränderten Marktverhältnisse angepasst werden.
  • Damit werden die Arbeitgeber entlastet.
  • Die Änderung wird per 01.01.2023 in Kraft treten.

Prämienzahlung in Raten

Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung werden grundsätzlich für das gesamte Rechnungsjahr jeweils im Voraus entrichtet:

Die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sieht jedoch gegen einen Zuschlag die Möglichkeit vor, die Prämien in Raten zu bezahlen, nämlich:

  • in halbjährlichen Raten oder
  • in vierteljährlichen Raten.

Änderung des Zinssituation > Reduktion Ratenzahlungs-Zuschlags

Seit der letzten UVV-Revision hat sich die Zinssituation in der Schweiz und weltweit bedeutend verändert:

  • Im gegenwärtigen Niedrigzinsumfeld sind die geltenden Zuschläge auf Ratenzahlungen zu hoch, weshalb sie nach Ansicht des BR im Rahmen einer Verordnungsänderung gesenkt werden.
  • Der Zuschlag auf Ratenzahlungen beruht derzeit auf einem Jahreszinssatz von 5 %.
  • Mit der Verordnungsänderung entspricht er einem Jahreszinssatz von 1 %.
    • Der Zuschlag wird daher gesenkt:
      • bei halbjährlicher Prämienbezahlung
        • auf 0,25 % der Jahresprämie;
      • bei vierteljährlicher Prämienbezahlung
        • auf 0,375 % der Jahresprämie.
  • Damit werden die Arbeitgeber entlastet. 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.