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Zivilprozessrecht

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Parteientschädigung und Sicherstellung bei einfacher Streitgenossenschaft.

Datum:
15.06.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Parteientschädigung, Sicherstellung, Streitgenossenschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 99 Abs. 1 und 2; ZPO 71

Jeder Kläger einer einfachen Streitgenossenschaft kann gemäss Bundesgericht einzeln dazu verpflichtet werden, Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, und zwar unabhängig von der Situation der anderen Streitgenossen.

Erfüllen alle einfachen Streitgenossen je eine der Voraussetzungen von ZPO 99 Abs. 1 (siehe Box  unten), darf das Gericht sie nicht unter solidarischer Haftbarkeit zur Leistung einer Sicherheit verurteilen, sondern es muss jeder Kläger zu einer Sicherheitsleistung in jener Höhe verpflichtet werden, die dieser einzeln als Parteientschädigung bezahlen müsste, würde er mit seinen Begehren vollständig unterliegen.

Quelle

BGer 4A_497/2020 vom 19.10.2021   =   BGE 147 III 529 ff.

Art. 99 ZPO Sicherheit für die Parteientschädigung

1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädi­gung Sicherheit zu leisten, wenn sie:

  1. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
  2. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
  3. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
  4. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädi­gung bestehen.

2 Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.

3 Keine Sicherheit ist zu leisten:

  1. im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitig­keiten nach Artikel 243 Absatz 1;
  2. im Scheidungsverfahren;
  3. im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257).

Art. 71 ZPO   Einfache Streitgenossenschaft

1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.

2 Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.

3 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.

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